Witwenrente: Ab wann Anspruch auf Hinterbliebenenrente besteht
Nach dem Tod des Ehepartners kann die Witwe oder der Witwer Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente erheben. Das gilt jedoch nicht immer.
München – Wer seinen Ehepartner verliert, erleidet nicht nur einen harten Schicksalsschlag, sondern droht unter Umständen auch in finanzielle Schwierigkeiten zu geraten. Dagegen soll die Hinterbliebenenrente helfen, umgangssprachlich häufig auch Witwenrente genannt. Das könnte daran liegen, dass die meisten verwitweten Menschen in Deutschland Frauen sind. Allerdings hat man nicht in jedem Fall Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente. Eine Übersicht.
Wer hat Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente? Das gilt für Witwen und Witwer
Wer bis zum Tod mit seinem Partner verheiratet war oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelebt hat, erhält eigentlich Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente. Allerdings müssen noch zusätzliche weitere Bedungugnen erfüllt sein:
- So muss der oder die Verstorbene schon eine Rente bezogen oder Anspruch darauf gehabt haben. Das bedeutet, dass die Person mindestens fünf Jahre lang Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben muss.
- Die Deutsche Rentenversicherung (DRV)weist außerdem darauf hin, dass eine Witwen- oder Witwerrente nur gezahlt wird, wenn die Ehe mindestens ein Jahr bestanden hat.

Sollte die Ehedauer kürzer gewesen sein, müsse der Rentenversicherungsträger laut Gesetz zunächst davon ausgehen, dass eine sogenannte Versorgungsehe vorliege. Damit ist gemeint, dass ein Paar, bei dem beispielsweise ein Partner tödlich erkrankt ist, die Ehe mit dem Ziel eingegangen ist, dem überlebenden Partner die Möglichkeit zu geben, eine Hinterbliebenenrente zu beziehen. Diese Auslegung kann der Hinterbliebene aber widerlegen – beispielsweise, wenn der Partner durch einen plötzlichen Unfall ums Leben gekommen ist.
Große und kleine Witwenrente: Wie hoch ist die Hinterbliebenenrente?
Die Höhe der Witwen- oder Witwerrente kann dabei sehr unterschiedlich ausfallen und hängt von den Rentenansprüchen der verstorbenen Person ab.
Für die ersten drei Monate nach dem Tod greift das Sterbevierteljahr. In diesem Zeitraum wird die volle Rente des Verstorbenen an den Partner weitergezahlt. Das eigene Einkommen wird nicht angerechnet. Falls der verstorbene Partner zum Todeszeitpunkt noch keine Rente bezogen hat, kann die Witwe oder der Witwer Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente erheben, die sie hätte erhalten können.
Danach orientiert sich die Auszahlung daran, ob es sich um eine große oder kleine Witwenrente handelt. Am häufigsten wird laut Stiftung Warentest die große Witwenrente nach altem Recht ausgezahlt. Sie beträgt 60 Prozent der Rente des Verstorbenen. Bei jüngeren Ehen (ab 2002) sind es 55 Prozent plus Kinderzuschläge. Die große Witwenrente wird zeitlich unbegrenzt ausgezahlt, solange der oder die Hinterbliebene ledig bleibt.
Die kleine Witwenrente erhalten diejenigen, die die Voraussetzungen für die große Hinterbliebenenrente nicht erfüllen. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Witwen oder Witwer jünger als 46 Jahre sind (gilt 2023), nicht erwerbsgemindert und kein Kind erziehen. Dann gibt es nur 25 Prozent, die auch nur 24 Monate gewährt werden. Mit steigendem Alter können Betroffene unter Umständen aber noch Anspruch auf die große Witwenrente erhalten.
Wichtig: Die Hinterbliebenenrente gibt es nur auf Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung.