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Witwenrente: Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Rente nach dem Tod des Partners

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Von: Patricia Huber

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Nach dem Tod des Ehepartners haben Hinterbliebene in der Regel Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente. Die wichtigsten Informationen dazu im Überblick.

Hamburg – Der Tod des geliebten Ehe- oder Lebenspartners ist nicht nur emotional für viele Betroffene eine große Herausforderung. Auch finanziell wird es dann häufig eng. Hierbei soll auch die Witwen- und Witwerrente Unterstützung bieten. Wir beantworten die wichtigsten Fragen zur Hinterbliebenenrente für Ehe- und Lebenspartner.

Was ist der Unterschied zwischen kleiner und großer Witwenrente?

Die kleine Witwenrente erhalten laut Angaben der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Personen, die jünger als 47 Jahre sind, nicht erwerbsgemindert sind und auch kein Kind erziehen. In diesem Fall erhält der Hinterbliebene 25 Prozent der Rente, die der Partner zum Todeszeitpunkt erhalten hätte. Diese Rente wird lediglich bis zu zwei Jahre nach dem Tod des Partners bezahlt.

Alle anderen Betroffenen erhalten die große Witwenrente. Wer also mindestens 47 Jahre alt ist, oder erwerbsgemindert ist oder ein minderjähriges Kind erzieht, erhält 55 Prozent der Rente, die der Partner zum Zeitpunkt des Todes bezogen hätte. Sollte der Partner jedoch vor dem 1. Januar 2029 versterben, gilt noch eine andere Regelung. Dann wird die große Witwenrente auch früher gezahlt – also nicht erst ab einem Alter von 47 Jahren.

Welche Voraussetzungen gelten für die Witwenrente?

Wann wird die Witwenrente ausgezahlt?

Hier sind zwei Fälle zu unterscheiden. Hat der verstorbene Partner bereits Rente bezogen, so beginnt die Witwenrente frühestens einen Monat nach dem Sterbemonat. Im Sterbemonat wird die Rente noch voll ausgezahlt. Sollte der verstorbene Partner noch keine Rente bezogen haben, beginnt die Witwenrente bereits mit dem Todestag.

Was ist das Sterbevierteljahr?

Die drei Monate nach dem Sterbemonat nennt man das „Sterbevierteljahr“. Innerhalb dieses Zeitraums beträgt die Witwenrente noch die gesamte Höhe des Rentenanspruchs des Verstorbenen. Auch Einkommen wird nicht angerechnet.

Kann die Witwenrente gekürzt werden?

Ja, da das eigene Einkommen oder die eigene Rente auf die Witwenrente angerechnet wird. Wie hoch die Kürzung ausfällt, berechnet die DRV anhand des Nettoeinkommens und der entsprechenden Freibeträge. Da die Kürzung je nach Lebenssituation sehr unterschiedlich ausfallen kann, lohnt es sich, sich die Informationen für den eigenen individuellen Fall bei der DRV einzuholen.

Kann der Anspruch auf Witwenrente auch enden?

Ja, das kann passieren. Wer erneut heiratet, verliert den Anspruch auf Witwenrente. Auch beim Rentensplitting endet der Anspruch auf Witwenrente. Hier müssen Betroffene überprüfen, ob ein Rentensplitting oder die Witwenrente die finanziell bessere Lösung ist. (ph)

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