Habecks Verbot von Öl- und Gasheizungen ab 2024: Was auf Hausbesitzer jetzt zukommt
Das geplante Verbot von Öl- und Gasheizungen hat für Streit in der Koalition gesorgt. Jetzt steht die Regelung endlich. Was Eigentümer jetzt wissen müssen.
Berlin - Die Ampel-Koalition hat beim Gebäudeenergiegesetz (GEG) mit dem geplanten Verbot des Einbaus neuer Gas- und Ölheizungen einen Kompromiss erzielt. Dieser soll nun in die Länder- und Verbände-Anhörung gehen und dann im Bundestag beraten werden. Im Sommer soll das Gesetz schließlich beschlossen werden. Hier ist eine Übersicht, was auch Eigentümer zukommt, wenn es bei den vorgeschlagenen Regelungen bleibt.
Verbot von Öl- und Gasheizungen: Was ändert sich für Immobilienbesitzer?
Es bleibt dabei: Der Kompromiss sieht vor, dass ab dem 1. Januar 2024 neu eingebaute Heizungen zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden müssen. Damit dürfen ab dem kommenden Jahr de facto keine neuen, reinen Öl- und Gasheizungen mehr eingebaut werden. Das gilt sowohl für Neu- als auch Bestandsbauten.
Eigentümer könnten nun auf die Idee kommen, noch schnell in diesem Jahr eine neue Gasheizung einzubauen. Doch dies könnte sich als teurer Schnellschuss erweisen.
Verbot von Öl- und Gasheizungen: Welche alternativen Heizmöglichkeiten gibt es?
Der Kompromiss sieht eine Technologieoffenheit vor. Das bedeutet, dass ein Eigentümer selbst entscheiden kann, wie seine Heizung die 65-Prozent-Regelung erreicht. So können weiterhin Gasheizungen eingebaut werden, wenn sie mit 65 Prozent grünen Gasen oder in Kombination mit einer Wärmepumpe betrieben werden.

Auch sogenannte H2-Ready-Gasheizungen können eingebaut werden. Das sind Heizungen, die auf 100 Prozent Wasserstoff umrüstbar sind. Sie sind allerdings nur eine Option, wenn die Kommune verbindliche Investitions- und Transformationspläne für ein Wasserstoffnetz hat. Zudem müssen diese Heizungen ab 2030 mit mindestens 50 Prozent Biomethan und spätestens ab 2036 mit mindestens 65 Prozent grünem Wasserstoff betrieben werden.
Neben grünem Wasserstoff ist auch blauer Wasserstoff möglich. Es sind aber strenge Kriterien geplant. Blauer Wasserstoff wird aus Erdgas hergestellt, das entstandene CO₂ wird aber aufgefangen und gespeichert.
Weitere Möglichkeiten wären die Nutzung von Solarthermie und Hybridsystemen, bei der die Wärmepumpe die Grundversorgung deckt und die Gasheizung an kalten Tagen einspringt. Möglich sind auch andere Varianten wie Stromdirektheizungen, das Nutzen von Biomasse oder der Anschluss an ein Wärmenetz.
Verbot von Öl- und Gasheizungen: Dürfen bestehende Anlagen weiterbetrieben werden?
Bestehende Öl- und Gasheizungen können aber auch nach dem 1. Januar 2024 weiterbetrieben werden, eine sofortige Austauschpflicht ist nicht vorgesehen. Defekte Heizungen können sogar repariert werden, allerdings nur bis zu einem bestimmten Alter: Heizkessel müssen nach 30 Jahren ausgetauscht werden. Eine Ausnahme ist für Eigentümer vorgesehen, die vor dem 1. Januar 2002 in eine in ihrem Besitz befindliche Immobilie eingezogen sind.
Allerdings gilt auch hier die zeitliche Obergrenze 2045, bis dahin will Deutschland klimaneutral sein. Das heißt, dass Heizungen nur bis Ende Dezember 2044 mit fossilen Brennstoffen betrieben werden dürfen, danach ist dies grundsätzlich nicht mehr zulässig.
Verbot von Öl- und Gasheizungen: Was passiert mit irreparablen Anlagen?
Ist eine Öl- oder Gasheizung defekt und kann nicht mehr repariert werden, sind Übergangslösungen und Übergangsfristen vorgesehen. Nach einer Havarie können zunächst mit fossilen Brennstoffen betriebene Heizungen eingebaut werden. Allerdings muss diese Heizung innerhalb von drei Jahren ökologisch nachgerüstet werden, um die 65-Prozent-Vorgabe zu erfüllen. Nach Ablauf dieser Übergangsfrist ist es möglich, diese als Hybridheizung, zum Beispiel in Kombination mit einer Wärmepumpe, weiterzunutzen.
Für Eigentümer, die in ihrer Immobilie selbst wohnen und über 80 Jahre alt sind, entfällt im Havariefall die Pflicht zur Umstellung auf erneuerbare Energien. Wird das Haus vererbt oder verkauft, greift das neue Recht wieder, allerdings mit einer Übergangsfrist von zwei Jahren.
Verbot von Öl- und Gasheizungen: Welche Härtefallklausel gibt es?
Nochmals bekräftigt und zusätzlich erweitert wurden laut dem Finanzministerium allgemeine Härtefallklauseln, die im Fall unverhältnismäßig hoher Investitionskosten ohne gesicherten Einsparungsnutzen eine Befreiung vom 65-Prozent-Ziel bei neuen Heizungen vorsehen.
Dies soll gelten, wenn die notwendigen Investitionen nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Gebäudes oder nicht im angemessenen Verhältnis zu den durch Umrüstung erzielbaren Einsparungen stehen. Das betrifft schlecht gedämmte alte Häuser.
Verbot von Öl- und Gasheizungen: Welche finanziellen Hilfen gibt es?
Der Einbau einer Wärmepumpe, einer Biomasseheizung oder der Anschluss an ein Wärmenetz soll grundsätzlich weiterhin bezuschusst werden, um die Differenz zur günstigeren Gasheizung zu verringern. Bereits heute wird beispielsweise der Einbau von Wärmepumpen mit bis zu 40 Prozent gefördert.
Genaue Summen oder Fördersätze stehen jedoch weiterhin nicht fest. Die Ampel-Regierung verspricht bisher nur, die Umstellung auf klimafreundliches Heizen finanziell zu unterstützen, um niemanden zu überfordern und um Anreize für ein freiwilliges Umrüsten zu setzen. Laut Finanzministerium soll es eine Art Abwrackprämie für alte Anlagen geben. Deren Höhe könnte sich daran orientieren, „wie alt und schmutzig“ die zu erneuernde Heizung ist, sagte Bundesfinanzminister Christian Lindner der Bild am Sonntag.
Verbot von Öl- und Gasheizungen: Was ist bei Mehrfamilienhäusern mit Gasetagenheizungen?
Für Mehrfamilienhäuser mit Gasetagenheizung, wo jeder seine eigene Therme in der Wohnung hat, soll es eine Frist von insgesamt sechs Jahren geben. Fällt die erste Gasetagenheizung im Gebäude aus, müssen die Eigentümer binnen drei Jahren eine Heiztechnik nach den neuen Vorgaben wählen. Wenn sie sich für eine Zentralisierung der Heizung entscheiden, bekommen sie weitere drei Jahre Zeit für die Umsetzung.