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Rente und Schulden: Das sollten Ruheständler beachten

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Von: Dennis Fischer

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Bei Schulden schützt vor Pfändung ein sogenanntes P-Konto. © Jens Büttner/dpa

Renten sind vor Pfändungen nicht geschützt. Allerdings gibt es dabei Grenzen, die Betroffenen ein Existenzminimum zusichern und die Erfüllung von Unterhaltspflichten ermöglichen.

Berlin/Hannover – Renten können, da sie nach geltendem Recht wie Arbeitseinkommen behandelt werden, auch gepfändet werden. Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung (DRV) hin. Pfändbar sei aber nur der Teil der Rente, der über der sogenannten Pfändungsfreigrenze liege.

Für Personen ohne Unterhaltspflichten liegt die Pfändungsfreigrenze bei einem Monatseinkommen von bis zu 1.339,99 Euro. Das bedeutet, dass Beträge bis zu dieser Grenze nicht gepfändet werden können. Bei einer monatlichen Rente von rund 1.400 Euro können beispielsweise nur rund 49 Euro im Monat gepfändet werden, erklärt die DRV.

Pfändungsfreibetrag steigt im Juli

Ab dem 1. Juli wird der Pfändungsfreibetrag im Grundwert (Alleinstehende) allerdings um 70 Euro steigen, erklärt gegen-hartz.de. Ohne Unterhaltspflichten und sonstige Freibeträge steigt demnach der Pfändungsfreibetrag auf 1409,99 Euro.

Die Pfändungsfreigrenze ergibt sich laut DRV aus der Tabelle zur Zivilprozessordnung. Sie soll sicherstellen, dass Betroffene auch bei einer Pfändung des Arbeitseinkommens beziehungsweise der Rente über ein Existenzminimum verfügen und Unterhaltspflichten nachkommen können.

Geprüft und festgelegt wird die Höhe des pfändbaren Betrags laut DRV durch den Rentenversicherungsträger, der für die Zahlung der Rente zuständig ist. Dabei darf der Rentenbezieher aber nicht zum Bürgergeldempfänger werden.

Rente und Schulden: P-Konto schützt Betroffene

„Bei einer Kontopfändung sind Rentenzahlungen sofort ab Zahlungseingang in vollem Umfang pfändbar“, schreibt die DRV. Einen Schutz davor biete die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos. Beim sogenannten P-Konto handelt es sich um ein Giro-Konto mit besonderem Pfändungsschutz. Es ermögliche Schuldnern trotz Kontopfändung über den unpfändbaren Teil der Einkünfte zu verfügen.

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