Gesetz-Entwurf zum Heizungstausch: Diese Ausnahmen und Härtefälle plant die Ampel

Noch sind nicht alle Details über den Heizungstausch bis 2045 beschlossen. Die Ampel-Koalition hat sich aber auf Ausnahmen und Härtefallregelungen geeinigt. Was im Gesetzentwurf geplant ist.
Berlin – Ab 2045 soll in Deutschland ausschließlich klimaneutral geheizt werden. Ein gigantisches Vorhaben, für das die Weichen nun gestellt werden. Die Ampel-Koalition erarbeitet gerade eine Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG), das in Neubauten keine rein fossilen Heizsysteme mehr erlauben soll. Zudem sollen alle Immobilieneigentümer nach und nach ihre Häuser und Wohnungen sanieren und auf klimafreundliches Heizen umstellen. Im Gesetz werden aber auch Ausnahmen verankert.
Ausnahmen für über 80-Jährige beim Heizungstausch
Am Montag wurde der Referentenentwurf aus dem Bundeswirtschaftsministerium veröffentlicht. Der Entwurf geht nun in die Ressort- und Verbandsabstimmung, Ende des Monats soll das Gesetz im Kabinett beschlossen werden. Bei verschiedenen Auftritten vor der Presse und der Öffentlichkeit hatte Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck (Grüne) immer wieder versprochen, dass es verschiedene Ausnahmen und Härtefallregelungen geben würde sowie umfangreiche Fördermöglichkeiten für Eigentümer:innen.
Doch fallen die Informationen zu genau diesen Themen im aktuellen Referentenentwurf sehr spärlich aus. Lediglich bei einer Gruppe wird es konkret: Wer das 80. Lebensjahr vollendet hat, muss keinen Heizungstausch in seiner Immobilie vornehmen. Den Nachweis über das Alter müssen die Besitzenden gegenüber dem Bezirksschornsteinfeger erbringen. Sobald das Gebäude verkauft oder vererbt wurde, müssen die neuen Besitzenden innerhalb von zwei Jahren die Heizung tauschen oder anpassen. Warum sich die Koalition auf 80 Jahre als Grenze entschieden hat, ist nicht begründet.
Laut dem Deutschen Alterssurvey (DEAS), das zuletzt 2017 veröffentlicht wurde, sind überdurchschnittliche viele Menschen im höheren Alter Immobilienbesitzende: Bei den 70- bis 85-Jährigen beträgt der Anteil fast 60 Prozent. In Deutschland lebten 2021 rund 6 Millionen Hochbetagte, das heißt Menschen zwischen 80 und 100 Jahren, plus 23.000 Menschen über 100. Geht man davon aus, dass 60 Prozent von ihnen im privaten Wohneigentum leben, dann fallen grob geschätzt rund 3,6 Millionen Menschen aus der Heizungstausch-Pflicht heraus.
Härtefälle bei Havarien und „unbilliger Härte“
Weitere Ausnahmen nennt der Entwurf bei den Härtefällen. Konkret geht das Gesetz auf zwei Sachen ein: die sogenannte „unbillige Härte“ und die Heizungshavarie. Im Falle einer Havarie dürfen die Besitzenden einmalig eine fossile Heizung übergangsweise installieren – diese muss aber nach drei Jahren durch eine klimafreundliche ersetzt werden. Sollten die Besitzer den Anschluss an ein noch nicht vorhandenes Wärmenetz anstreben, dann kann die fossile Heizung auch 10 Jahre lang weiterbetrieben werden, solange ein Wärmenetz danach nachweisbar zur Verfügung stehen wird.
Interessanter wird es jedoch im Fall der „unbilligen Härte“. Diese Formulierung ist Behördendeutsch für: wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar. Laut Gesetzesentwurf können im Einzelfall bei Vorliegen einer solchen unbilligen Härte Eigentümer von der Pflicht zum Heizungstausch ausgenommen werden. Das geschieht nur „auf Antrag bei den nach Landesrecht zuständigen Behörden“. Darüber hinaus wird nur notiert, dass die Härtefallregelungen gegebenenfalls noch konkretisiert werden.
Heißt: Wer zur Erfüllung der Pflichten im GEG vor schwere finanzielle Not steht, kann per Antrag eine Ausnahme bekommen.