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Mehr Geld für Eltern mit Kindern in Ausbildung – wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind

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Von: Lisa Mayerhofer

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Eltern sind verpflichtet, den Lebensbedarf und die erste Berufsausbildung des Kindes bis zu deren Ende zu finanzieren. (Symbolbild)
Eltern sind verpflichtet, den Lebensbedarf und die erste Berufsausbildung des Kindes bis zu deren Ende zu finanzieren. (Symbolbild) © Westend61/Imago

Die Ausbildung des eigenen Kindes kann für Eltern schnell teuer werden. Deshalb sollen sie seit Jahresbeginn steuerlich zusätzlich entlastet werden.

München – Pilot, Ärztin, Erzieher oder doch lieber Lehrerin? Kinder – meist schon fast junge Erwachsene – müssen sich am Ende ihrer Schullaufbahn entscheiden, welchen Beruf sie wählen möchten. Für Eltern ist das meist ein teurer Spaß: Sie müssen weiterhin für Unterkunft und Verpflegung ihres Sprösslings aufkommen und die Ausbildung finanzieren, die teilweise noch zusätzliche Kosten mit sich bringt.

Ab 2023: Höherer Steuerfreibetrag für Eltern mit Kindern in Ausbildung

Auch wenn die Eltern das nicht wollen – sie sind verpflichtet, den Lebensbedarf und die erste Berufsausbildung des Kindes bis zu deren Ende zu finanzieren, erklärt die Lohnsteuerhilfe Bayern. Dabei steht dem Kind ein Betrag gemäß der Düsseldorfer Tabelle zu, der allerdings nicht bar ausgezahlt werden muss. Auch Naturalien wie Unterkunft und Verpflegung können zur Abdeckung eines Teils gestellt werden. Allerdings dürfen Eltern dabei nicht über den Berufswunsch oder die Bleibe ihres Kindes bestimmen.

Seit Jahresbeginn gibt es aber für Eltern dafür eine höhere steuerliche Entlastung – und zwar beim Steuerfreibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs. Er ist zum 1. Januar 2023 um 276 Euro erhöht worden und liegt jetzt bei 1200 Euro pro Jahr und pro Kind. 

Ausbildungsfreibetrag: So funktioniert er für Eltern

Für Kinder, die volljährig sind, nicht mehr zu Hause wohnen und sich in einer Berufsausbildung befinden, können Eltern einen zusätzlichen Ausbildungsfreibetrag mit ihrer jährlichen Steuererklärung geltend machen, so die Lohnsteuerhilfe Bayern. Alternativ können Eltern diesen auch bei den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen eintragen lassen, sodass monatlich ein Freibetrag in Höhe von 100 Euro bei der Auszahlung des Gehalts berücksichtigt wird.

Dies gelte laut der Lohnsteuerhilfe Bayern für jeden Monat, in dem die Voraussetzungen mindestens einen Tag vorliegen. Starttermin kann dabei unter anderem der 18. Geburtstag oder die Gründung des eigenen Haushalts sein, sofern alle anderen Bedingungen erfüllt sind. Für die anderen Monate wird der Freibetrag jeweils um ein Zwölftel gekürzt. Letztmalig beansprucht werden kann er für den Monat, in dem die Ausbildung mit einem Berufsabschluss endet oder in dem der 25. Geburtstag gefeiert wird.

Die üblichen Ausbildungskosten des Kindes wie Fachbücher oder Fahrtkosten sind steuerlich mit dem Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung in Höhe von 1.464 Euro bzw. 2.928 Euro für Verheiratete sowie mit dem Kindergeld oder Kinderfreibetrag abgegolten, erklärt die Lohnsteuerhilfe Bayern weiter. Da es sich um einen Freibetrag handele, komme es auf die Höhe der Ausgaben nicht an. Das bedeutet: Ausgaben, die über diesen Betrag hinaus gehen, können nicht abgesetzt werden. Dafür sei dann auch kein Nachweis für entstandene Kosten erforderlich. Beispiel: Wenn das Kind in einer Einliegerwohnung lebt, die ohnehin den Eltern gehört, kann der Freibetrag ebenfalls beansprucht werden.

Voraussetzungen für Ausbildungsfreibetrag: Kindergeld, Volljährigkeit und eigener Haushalt

Voraussetzungen dafür sind neben der Volljährigkeit, Berufsausbildung und auswärtigen Unterbringung des Kindes der Anspruch auf Kindergeld. Dabei kann das Kindergeld kann während einer Ausbildung bis zum 25. Lebensjahr bezogen werden. Pro Kind wird der Ausbildungsfreibetrag, genauso wie das Kindergeld, einmal gewährt, erklärt die Lohnsteuerhilfe Bayern. Getrenntlebende oder geschiedene Eltern, die jeweils mit dem halben Kinderfreibetrag begünstigt werden, müssen sich ihn standardmäßig ebenfalls halbieren.

Verdient das Kind durch seine Ausbildung oder jobbt es neben der Hochschulausbildung, so wirkt sich das nicht auf den Freibetrag aus. Weder Einkünfte des Kindes, noch Ausbildungsbeihilfen oder -kredite wie Bafög mindern den Freibetrag für die Eltern. Bei der auswärtigen Unterbringung ist wichtig, dass das Kind in einem eigenen Haushalt lebt – wie etwa in einem Studentenwohnheim oder einer eigenen Wohnung – und nicht bei den Eltern oder einem Elternteil wohnt.

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