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Übertnimmt die Krankenkasse die Bezahlung einer ärztlichen Zweitmeinung?

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Von: Robin Dittrich

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Nach einer bedeutungsvollen Diagnose oder vor einer OP wünschen sich viele Patienten die Meinung eines zweiten Arztes. Wird die von der Krankenkasse übernommen?

Hamburg – Vor Operationen fragen sich viele Verbraucher in Deutschland, ob diese wirklich nötig ist. Gibt es vielleicht noch eine andere Option? Vor allem für Rentner kann sich eine OP kompliziert gestalten. Wird die Zweitmeinung von der Krankenkasse gezahlt?

Thema:Ärztliche Zweitmeinung
Problem:Kosten
Lösung:Übernahme der Krankenkasse

Wird eine ärztliche Zweitmeinung von der Krankenkasse übernommen?

Stehen Verbraucher in Deutschland vor einer großen Operation, möchten sie häufiger eine zweite ärztliche Meinung einholen. Gibt es vielleicht doch eine Alternative zur Operation? Patienten fällt es oftmals schwierig, die ärztliche Meinung zu einer Operation oder Behandlungsmethode einzuschätzen. In der Regel wird diese Zweitmeinung von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen – doch es gibt Ausnahmen. Wichtig ist, beim zweiten Arzt alles offenzulegen. Vor einer großen Operation sollten Verbraucher zudem über den Abschluss einer Patientenverfügung nachdenken. Die Patientenverfügung kann auch beim Hausarzt erstellt werden.

Bei vielen Operationen haben Patienten einen Anspruch auf eine ärztliche Zweitmeinung.
Bei vielen Operationen haben Patienten einen Anspruch auf eine ärztliche Zweitmeinung. © Dragos Condrea/Imago (Symbolbild)

Dazu zählt, alle bisherigen Ergebnisse etwaiger Tests vorzulegen, damit der Arzt sich ein Bild von der aktuellen medizinischen Situation machen kann, ohne eigene Tests durchzuführen. Der Zweitgutachter kann das Beratungsgespräch mit der gesetzlichen Krankenkasse abrechnen, wie die Verbraucherzentrale schreibt. Wie die Techniker Krankenkasse mitteilt, muss der behandelnde Arzt zehn Tage vor dem Eingriff aktiv auf die Möglichkeit der Zweitmeinung hinweisen. Von dort können Kopien der bisherigen Ergebnisse erhalten werden – dafür können geringfügige Kosten anfallen.

Bei diesen Operationen übernimmt die Krankenkasse die Zweitmeinung eines Arztes?

Ende des Jahres 2018 wurde das Zweitmeinungsverfahren auch gesetzlich konkretisiert. Demnach besteht ein Anspruch auf eine Zweitmeinung bei bestimmten medizinischen Eingriffen. Zu dieser Zweitmeinung zählen auch weitere medizinische Untersuchungen, die vom ersten Arzt nicht durchgeführt wurden. Zu den Operationen, bei denen eine Zweitmeinung gesetzlich zugesichert wird, zählen neun verschiedene Eingriffe. Wichtig ist: Notfalloperationen sind von dem Zweitmeinungsverfahren ausgenommen.

Für diese planbaren Eingriffe kann eine Zweitmeinung beim Arzt eingeholt werden:

Anspruch auf eine qualifizierte ärztliche Zweitmeinung besteht unter anderem bei Mandeloperationen, Gallenblasenentfernungen, Eingriffen an der Wirbelsäule und Gebärmutterentfernungen. Sollten Sie sich zu einer ärztlichen Zweitmeinung entscheiden, teilt der Zweitmediziner seine eigenen Erkenntnisse Ihnen oder Ihrem behandelnden Arzt mit. Welcher Arzt die Zweitmeinung durchführen soll, kann vom Patienten frei gewählt werden. Zusammengefasste Informationen gibt es auf diesem Formblatt vom Gemeinsamen Bundesausschuss.

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