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Tipps für Rentner: Was zu den 45 Rentenjahren zählt

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Von: Sophia Lother

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Ohne Abschläge bald in Rente? Nicht nur Arbeitszeit zählt zu den 45 Versicherungsjahren für besonders langjährig Versicherte. Was Rentner wissen müssen.

Update vom 9. Februar 2023: Frauen haben sich oft um die Erziehung der Kinder gekümmert – und nicht in die Rentenkasse eingezahlt. Das sorgt für Herausforderungen als Rentner – wie hoch die Rente einer Hausfrau ist.

Erstmeldung: Hamburg – Die Rente, heiß ersehntes Ende eines langen Arbeitslebens. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes werden 12,9 Millionen Erwerbspersonen bis 2036 das Renteneintrittsalter überschreiten. Nach 45 Versicherungsjahren gelten Rentner als besonders langjährig versichert. Sind Sie vor 1953 geboren, so können Sie nach dieser Anzahl an Jahren, in denen Sie in die Rentenkasse einbezahlt haben, bereits mit 63 in Rente gehen – und das ganz ohne Abschläge.

Behörde:Statistisches Bundesamt
Präsident:Georg Thiel
Hauptsitz:Wiesbaden
Gründung:21. Januar 1948

Tipps für Rentner: Welche Zeiten zählen zu den 45 Jahren – und welche nicht?

Für die nachfolgenden Jahrgänge gilt dies nicht mehr. Denn: Das Rentenalter wurde schrittweise angehoben, wodurch sich auch das Eintrittsalter mit dem Geburtsjahr verschiebt, erklärt die Deutsche Rentenversicherung und legt dar: „Ist Ihr Geburtsjahrgang 1964 oder später, können Sie mit 65 Jahren in Rente gehen.“ Doch nicht nur die Jahre, in denen Verbraucher gearbeitet haben, zählen zu den 45 Versicherungsjahren. Ein Überblick für Rentner, welche Zeiten angerechnet werden – und welche nicht.

Welche Zeiten zählen bei der Rente mit 45 Beitragsjahren mit? (Symbolfoto)
Welche Zeiten zählen bei der Rente mit 45 Beitragsjahren mit? (Symbolfoto) © Westend61/Imago

Geld für besonders langjährig Versicherte Rentner – diese Zeiten zählen dazu:

Ob Menschen, die bald in Rente gehen wollen, diese Voraussetzungen auch erfüllen, geht aus der Rentenauskunft hervor, die die Deutsche Rentenversicherung ab dem 55. Lebensjahr versendet.

Rente nach 45 Jahren: Diese Zeiten zählen bei Rentnern nicht zu den Beitragsjahren hinzu

Wenn Sie Arbeitslosengeld I und II erhalten und daraus Pflichtbeiträge gezahlt wurden, werden diese Zeiten nicht berücksichtigt. Auch Zeiten aus einem Versorgungsausgleich nach einer Scheidung oder aus einem Rentensplitting zählen nicht. Außerdem werden zudem Zeiträume nicht bedacht, in denen unter anderem wegen Schwangerschaft, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Ausbildung oder Studium keine Rentenversicherungsbeiträge gezahlt wurden. Wie lange Sie verheiratet sein müssen, um die Rente des Partners zu beziehen, erfahren Sie hier. (slo)

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