Nützlich für Rentner: Welche Ausgaben Sie von der Steuer absetzen können
Falls die Rente 2023 oberhalb des Grundfreibetrages liegt, ist ein Teil der Summe steuerpflichtig. Rentner können aber verschiedene Ausgaben bei der Steuer absetzen.
Hamburg – Ein Leben lang gearbeitet und dann am Ende die verdiente Rente einstreichen? Was fair klingt, ist nicht unbedingt der Fall. Denn auch auf die Rente zahlen deutsche Verbraucher prinzipiell Steuern. Doch die Höhe der Rente, der Rentenfreibetrag und der Grundfreibetrag machen aus der Frage, ob man als Ruheständler steuerpflichtig ist, ein Rechenspiel mit der eindeutigen Antwort: vielleicht. Entscheidend könnte unterm Strich sein, welche Ausgaben Rentner von der Steuer absetzen können.
Name: | Steuererklärung |
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Zweck: | Auskunft einer steuerpflichtigen Person |
Adressat: | zuständige Finanzbehörde (meist: Finanzamt) |
Inhalt: | Umsätze, Vermögen, Einkommen, absetzbare Aufwendungen |
Abgaben als Ruheständler: Auf welche Renten zahlt man Steuern?
Doch vor einer möglichen Steuererklärung als Rentner stehen einige Eckpfeiler, die man bedenken muss. Dazu gehört etwa, dass speziellere Renten grundsätzlich nicht steuerpflichtig sind, etwa: Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, Wiedergutmachungsrenten (z.B. Renten nach dem Bundesentschädigungsgesetz oder Ghettorenten) oder Kriegs- und Schwerbeschädigtenrenten.

Steuern müssen Rentner also nur auf die klassischen Rentenformen zahlen:
- Altersrente
- Erwerbsminderungsrente
- Witwenrente
Rentenfreibetrag und Grundfreibetrag: Viele Renten durch Abzüge nicht steuerpflichtig
Doch auch als Altersrentner muss man noch nicht zwingend die Lesebrille aufsetzen und den Kugelschreiber für die Steuererklärung zücken. Denn das magische Wort „Freibetrag“ schlägt noch gleich zweimal zu Buche. Zunächst besagt der Rentenfreibetrag, wie viel Prozent der Rente man überhaupt besteuern müsste. Der Rentenfreibetrag schmilzt jährlich, bis er 2060 bei null Prozent landen soll und Rentner ihren kompletten Bezug versteuern müssen. Entscheidend ist jedoch das Jahr des Renteneintritts: Personen, die sich 2022 in den Ruhestand verabschiedet haben, haben einen Rentenfreibetrag von 18 Prozent, Neu-Rentner im Jahr 2023 noch 17 Prozent. Heißt im Umkehrschluss: Nur 82 (bzw. 83) Prozent der Rentenzahlung sind steuerlich relevant.
Schließlich entscheidet der Grundfreibetrag, der allen potenziellen Steuerzahlern eine klare Grenze gibt, unter der sie von der Steuerpflicht befreit sind. Für das Veranlagungsjahr 2022 liegt der Grundfreibetrag bei 10.347 Euro. An einem rudimentären Rechenbeispiel erkennt man das Zusammenspiel der Freibeträge:
Rentner Ewald ist 2021 in den wohlverdienten Ruhestand gegangen. Sein Rentenfreibetrag liegt deshalb bei 19 Prozent. Er bekommt 1000 Euro Brutto-Rente monatlich, dementsprechend sind 810 Euro monatlich steuerpflichtig. Ist das sein einziges Einkommen, liegt er bei 9720 Euro. Damit liegt er unter dem Grundfreibetrag und muss keine Steuern zahlen.
Steuermindernde Ausgaben: Diese Kosten können Rentner von der Steuer absetzen
Würde Ewalds Brutto-Rente 1500 Euro im Monat betragen, käme er nach Abzug des Rentenfreibetrages auf 14.580 Euro im Jahr – und müsste die 4233 Euro oberhalb des Grundfreibetrages versteuern. Das bedeutet dann doch: Steuererklärung. Doch hier kann man die Abgaben an den Staat dann doch noch auf null reduzieren – wenn man im Veranlagungsjahr Ausgaben getätigt hat, die man von der Steuer absetzen kann. Übrigens, wie viel Rentner von 1200 Euro versteuern müssen, verrät hna.de.
Folgende Ausgaben können Rentner beispielsweise von der Steuer absetzen:
- Werbungskosten – zum Beispiel: Kontoführungsgebühren, Kosten für Steuer-, Renten- und Versicherungsberater oder Gewerkschaftsbeiträge;
- Sonderausgaben – zum Beispiel: Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung, Spenden, Kirchensteuer oder Parteibeiträge;
- Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerkosten – zum Beispiel: Kosten für Pflegedienstleistungen, Kosten für Reinigungskraft, Kosten für Gartenarbeiten oder Kosten für Haustierbetreuung;
- Außergewöhnliche Belastungen (allgemeiner und besonderer Art) – zum Beispiel: Kosten für alters- oder behindertengerechte (Wohn-)Ausstattung, Kosten von medizinischen Hilfsmitteln, Kosten für Medikamente; Unterhaltszahlungen, Behinderten-Pauschbetrag, Pflege-Pauschbetrag oder Hinterbliebenen-Pauschbetrag.
Viele dieser Ausgaben sind für Rentnerinnen und Rentner nicht ungewöhnlich und können steuermindernd geltend gemacht werden. Damit lässt sich nicht nur eine eventuelle Steuerlast drücken, sondern vielleicht sogar eine kleine Summe vom Staat zurückverlangen.