Grundrentenzuschlag bei Mini-Rente – wer Anspruch darauf hat
Der Grundrentenzuschlag ist seit dem 1. Januar 2021 in Kraft. Mehr als eine Million Rentner haben ihn bereits bekommen. Doch allein eine Mini-Rente berechtigt nicht zum Bezug.
Berlin/Hamburg – Menschen, die ihr Leben lang hart gearbeitet haben, und trotzdem ein unterdurchschnittliches Einkommen hatten, müssen im Ruhestand oft mit einer niedrigen Rente auskommen. Laut Bundesregierung lebten 9,3 Millionen Rentner 2019 in Altersarmut. Um diesen Personen zu helfen, hat die Große Koalition den Grundrentenzuschlag eingeführt. Allerdings ist eine Mini-Rente allein keine ausreichende Voraussetzung für die Auszahlung des Zuschlags. Was Rentner mit einer kleinen Rente wissen müssen.
Gesamtheit der 16 Träger der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß Sozialgesetzbuch (SGB): | Deutsche Rentenversicherung (DRV) |
Gründung:\t | 1. Oktober 2005 |
Versicherte: | 56.771.213 (Stand: 31.12.2020) |
Mitarbeiter:\t | 61.000 (Stand: 30.6.2022) |
Bekommt jeder mit Mini-Rente einen Grundrentenzuschlag?
Für Rentner hat sich 2023 vieles zum Vorteil geändert– auch bei Rente und Bürgergeld. Die Grundrente ist allerdings bereits dem 1. Januar 2021 in Kraft. Seither werden Neurenten und Bestandsrenten überprüft. Nach Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales haben inzwischen 1,1 Millionen Rentner rückwirkend ab Januar 2021 den Grundzuschlag bekommen. Der durchschnittliche Zuschlag beträgt dabei 86 Euro pro Monat. Und wenn man bisher noch keinen Zuschlag bei der Grundrente bekommen hat, gibt es dafür Gründe.

Grundrentenzuschlag: Ab wann hat man überhaupt Anspruch darauf?
Anspruch auf den Grundrentenzuschlag hat, wer mindestens 33 Jahre (396 Monate) mit bestimmten Rentenzeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung angesammelt hat – und dennoch nur eine relativ kleine Rente erhält. Den vollen Grundrentenzuschlag gibt es allerdings erst ab 35 Jahren (420 Monate). Sollten diese Beitragsjahre nicht reichen, gibt es dennoch 8 Renten-Zuschüsse, die Ruheständler kennen sollten.
Zuschlag zur Grundrente: Ausreichend Grundrentenzeiten nötig
Zu den 33 Jahren, die als Grundrentenzeiten gelten, werden aber nicht nur Pflichtbeiträge für eine berufliche Tätigkeit gezählt, sondern auch Pflichtbeiträge für Pflege und Kindererziehung sowie Zeiten der Berücksichtigung aufgrund von Kindererziehung oder Pflege.
„Das betrifft zum einen die Kindererziehungszeiten mit bis zu 36 Monaten für Kinder, die ab dem 1. Januar 1992 geboren wurden und bis zu 30 Monate für vor 1992 geborene Kinder. Zum anderen wird auch die Kinderberücksichtigungszeit als Grundrentenzeit anerkannt. Sie umfasst die Zeit von der Geburt bis zum 10. Lebensjahr des Kindes“, so die Deutsche Rentenversicherung.
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Wie wird Grundrente berechnet? Einkommen muss zwischen 30 und 80 Prozent vom Durchschnitt liegen
Ist man berechtigt, einen Grundrentenzuschlag zu beziehen, wird in einem komplizierten Verfahren die Anspruchshöhe berechnet. In die Berechnung fließen nur Zeiten ein, in denen mindestens 30 Prozent des jährlichen Durchschnittseinkommens versichert wurden. Zusätzlich muss das Einkommen während des gesamten Berufslebens weniger als 80 Prozent des Durchschnittsverdienstes in Deutschland betragen haben.
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Wer also im Durchschnitt 80 Prozent oder mehr vom deutschen Durchschnittsverdienst verdient hat, der 2023 übrigens bei 2.876 Euro brutto im Monat liegt, hat keinen Anspruch auf die Grundrente. Die Rentenversicherung ermittelt automatisch die notwendigen Zeiten und überprüft auch alle weiteren Voraussetzungen für Rentnerinnen und Rentner.
Berechnung des Grundrentenzuschlags: Höchst komplizierte Formel
- Der Zuschlag wird mit einer Formel individuell berechnet. Die Rente wird also nicht pauschal auf einen festen Euro-Betrag aufgestockt. Kurz gesagt, werden die Entgeltpunkte erhöht, auf deren Basis die Rente errechnet wird.
- Einen Entgeltpunkt erhalten Sie, wenn Ihr versicherter Verdienst in einem Jahr genauso hoch war wie der Durchschnittsverdienst aller Versicherten (2023: 43.142Euro). Haben Sie mehr oder weniger verdient, gibt es entsprechend mehr oder weniger als einen Entgeltpunkt.
- Im ersten Schritt wird ermittelt, ob genügend Grundrentenzeiten für einen Anspruch auf Grundrente vorhanden sind. Hierzu sind mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten erforderlich.
- Im zweiten Schritt werden dann aus allen im Rentenkonto gespeicherten Grundrentenzeiten – das können auch mehr als 33 Jahre sein – die Zeiten herausgesucht, in denen mindestens 30 Prozent des Durchschnittsverdienstes versichert wurden. Nur aus diesen Zeiten wird ein Zuschlag errechnet.
- Im dritten Schritt werden für diese Zeiten die ihnen zugeordneten Entgeltpunkte zusammengerechnet und hieraus ein Durchschnittswert errechnet. Dieser Durchschnittswert wird verdoppelt. Ergibt sich hierdurch ein Wert höher als 0,8 Entgeltpunkte, wird er auf 0,8 begrenzt.
- Anschließend werden von dieser Erhöhung 12,5 Prozent abgezogen. So ergibt sich zum Schluss der Jahreswert, der als Zuschlag für höchstens 35 Jahre berechnet wird.
- Die Staffelung des Zuschlags bei Grundrentenzeiten von 33 bis 35 Jahren erfolgt über den Begrenzungswert. Er beträgt bei 33 Jahren 0,4 Entgeltpunkte, also 40 Prozent des Durchschnittsverdienstes und erhöht sich gleichmäßig auf 0,8 Entgeltpunkte, also 80 Prozent des Durchschnittsverdienstes bei 35 und mehr Jahren.
- Quelle: Deutsche Rentenversicherung
Gilt der Grundrentenzuschlag auch für die Erwerbsunfähigkeitsrente?
„Der Grundrentenzuschlag wird für alle Rentenarten gezahlt, also für Altersrenten, Renten an Hinterbliebene (Witwen- und Witwerrenten, Waisenrenten) sowie Erziehungsrenten und Erwerbsminderungsrenten“, so die DRV.
Wird der Grundrentenzuschlag auch ins Ausland gezahlt?
Der Anspruch auf den Grundrentenzuschlag ist nicht an einen Wohnsitz in Deutschland gebunden. Eine Zahlung der Rente ins Ausland ist also kein Problem.
Grundrentenzuschlag: Keine Nachzahlungen für 2021 oder 2022
Übrigens: Für Rentner, die einen Bescheid bekommen haben, gibt es keine Möglichkeit der Nachzahlung für die Jahre 2021 und 2022. Die Einkommensanrechnung beim Grundrentenzuschlag wird nämlich jährlich zum 01.01. überprüft. Die Abfrage der Einkommensdaten findet jedoch im davorliegenden Herbst statt. Die Rentenversicherung fragt dabei das am 30.09. vorliegende zu versteuernde Einkommen des vorvergangenen Jahres bei der Finanzbehörde ab. Für den Stichtag 01.01.2022 ist also grundsätzlich das vorvergangene Jahr ausgehend vom 30.09.2021 maßgebend.
Die Deutsche Rentenversicherung bietet eine Hotline zur Grundrente an. Unter der kostenfreien Telefon-Nummer 0800 1000 4800 werden Fragen zur Grundrente beantwortet, von Montag bis Donnerstag von 7:30 bis 19:30 Uhr und freitags bis 15:30 Uhr.