Arbeitspflicht während Quarantäne? Diese Regeln gelten
Arbeiten während der Quarantäne ist für einige selbstverständlich und für andere wiederum schwer realisierbar. Kann der Chef eine Arbeitspflicht anordnen?
Hamburg – Seit sich die Corona-Situation in Hamburg wegen der mutierenden Omikron-Variante drastisch verschärft hat, kommen bei Arbeitgebern und Angestellten immer mehr Fragen auf. Weil Hamburg deutschlandweit zum Omikron-Hotspot erklärt wurde, gelten strengere Corona-Auflagen, doch worauf genau müssen sich Arbeitnehmer und Vorgesetzte bei Corona-Verdachtsfällen am Arbeitsplatz einstellen und gibt es eine grundsätzliche Regelung zur Arbeitspflicht während der Quarantäne?
Hamburg Corona -Fälle insgesamt | 173.000 |
Todesfälle | 2.049 |
Deutschland Corona-Fälle insgesamt | 8,02 Mio. |
Todesfälle | 116.000 |
Arbeitspflicht in Quarantäne: Wann muss ich arbeiten?
Personen mit einem positiv bestätigten PCR-Test müssen sich in häusliche Isolation begeben, bis sie nicht mehr ansteckend sind. Auch von Personen des eigenen Haushalts sollten sich die Betroffenen isolieren und sich bei schwerem Verlauf ins Krankenhaus verlegen lassen. Bei Corona-Verdachtsfällen wegen erstgradigem Kontakt zu Infizierten müssen die Personen in Quarantäne. Ausgenommen sind frisch Geimpfte und frisch Genesene und Geboosterte. Sowohl bei einem positiven Test als auch bei einem Verdachtsfall sollten Kontakte möglichst vermieden werden, aber wie steht es um die Arbeitsbedingungen während Quarantäne oder häuslichen Isolation? Antworten auf viele Fragen gehen aus einem Bericht von Bild (hinter Paywall) hervor.
Arbeiten während Corona-Quarantäne – Welche Regeln gelten?
Für alle Personen in Quarantäne gilt: Eine Freitestung ist nur für Geimpfte und Genesene nach sieben Tagen per PCR- oder Schnelltests möglich. Dabei sollte der Arbeitgeber rechtzeitig informiert werden. Laut Rechtsanwältin Nicole Mutschke gilt: „Nach den aktuell geltenden Arbeitsschutzregeln muss eine Person mit Symptomen einer Atemwegserkrankung mit Verdacht auf Corona der Arbeitsstätte fernbleiben. Hierüber ist auch der Arbeitgeber rechtzeitig zu informieren“, sagte sie der Bild. Auch das Vorliegen einer Quarantäne-Anordnung muss dem Arbeitgeber mitgeteilt werden.

Bei Corona-Verdacht: Kann mein Chef mich nach Hause schicken?
Nach den Arbeitsschutzregeln ist der Arbeitgeber verpflichtet, einen Arbeitnehmer nach Hause zu schicken, wenn Verdacht auf Corona besteht. Mutschke erklärt der BILD, dass die Handhabung der Kommunikation zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer stattfindet. Es solle im Interesse einer wechselseitigen Fürsorgepflicht immer eine Lösung mit Augenmaß gefunden werden. Es könnte sinnvoll sein, „eine Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung zu vereinbaren“ – trotz keiner offiziellen Quarantäne-Anordnung. Grundsätzlich habe jeder Arbeitnehmer das Recht auf Arbeit. Für den Arbeitgeber sei es deshalb nur bedingt zulässig, den Arbeitnehmer einseitig freizustellen, auch bei einer Fortzahlung vom Arbeitsentgelt.
Homeoffice wegen Corona: Wann kriege ich Lohn?
Alle Corona-Infizierten, die rechtzeitig einen Krankenschein einreichen, erhalten weiterhin ihren Lohn. Begibt sich ein Arbeitnehmer symptomlos in Quarantäne oder häusliche Isolation, der nicht im Homeoffice arbeiten kann, bekommt dieser den Lohn in Form einer Entschädigung durch das Infektionsschutzgesetz ausgezahlt. Mutschke zufolge gelten diese Entschädigungen nicht, wenn „eine Schutzimpfung eine Absonderung hätte vermeiden können“. Ob der Arbeitgeber eine Lohnfortzahlung verweigern kann, sei juristisch noch nicht abgeklärt.
Anders ist es, wenn Arbeitnehmer nicht zur Arbeit kommen, sobald es rechtlich wieder möglich ist. Das ist nicht nur entgegen der Erwartungen vom Arbeitgeber, sondern es könnte auch zu rechtlichen Konsequenzen kommen. In dem Fall kann der Vorgesetzte die Lohnfortzahlung stoppen, falls der Arbeitnehmer sich nicht freitesten lässt. Lohn erhalte man, wenn man unverschuldet nicht zur Arbeit erscheint. Zur Not müsste ein Gericht darüber entscheiden, ob der Arbeitgeber eine Lohnfortzahlung verweigern darf. *24hamburg.de ist ein Angebot von IPPEN.MEDIA.