1. 24hamburg
  2. Verbraucher

Aufgepasst, Rentner: Wer für die Kosten aufkommt, wenn der Ehepartner ins Pflegeheim muss

Erstellt:

Von: Anika Zuschke

Kommentare

Pflegeheime sind teuer. Was geschieht, wenn ein Ehepartner pflegebedürftig ist, dafür jedoch selbst nicht zahlen kann? Muss man als Rentner die Kosten übernehmen?

Update vom 7. Februar 2023: Mit einfachem Trick können Rentner mehr aus ihrem Pflegebudget rausholen: Wem aufgrund eines Pflegefalls Geld für den ambulanten Pflegedienst zusteht, der kann dies umwandeln – für Betreuungsleistungen.

Wer für die Kosten aufkommt, wenn der Ehepartner ins Pflegeheim kommt

Erstmeldung vom 26. Januar 2023: Hamburg – Gemeinsam alt zu werden, wünschen sich die meisten Rentner-Paare – doch manchmal gehen Wünsche leider nicht in Erfüllung und einer der Partner muss bereits vor dem anderen in ein Pflegeheim umziehen. Vielen Familien bereitet das nicht nur auf emotionaler Ebene Sorgen, auch der hohe Kostenfaktor für eine Betreuung dieser Art wird für Angehörige ohne großes Vermögen oft schwierig. Doch wer muss überhaupt für den Unterhalt eines pflegebedürftigen Familienmitgliedes – meist im Alter eines Rentners – aufkommen und wann zahlt der Ehepartner?

Unterhalt:Die gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung eines Rechtssubjekts, die Existenz eines anderen Menschen ganz oder teilweise zu sichern
Arten:Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen fünf Formen des Unterhalts
Historische Bezeichnung:Sustentation

Unterhalt für den Ehepartner: Wer bezahlt, wenn man als Rentner ins Pflegeheim kommt?

Für die Aufenthaltskosten in einem Pflegeheim muss zuallererst der oder die Pflegebedürftige selbst finanziell herhalten – denn generell dürfen Rentner nur eine gewisse Summe Geld auf dem Konto haben, wenn sie ins Pflegeheim kommen. Reichen aber die Rente, das eigene Vermögen sowie die Leistungen aus der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung des Betroffenen nicht aus, müssen die Angehörigen einspringen. Denn Kinder sowie Ehegatten und eingetragene Lebenspartner sind in erster Linie für die Zahlung des Unterhalts verantwortlich.

Ein Rentner-Paar hält sich an den Händen und mehrere 500-Euro-Scheine.
Wer zahlt die Pflegekosten für den Ehepartner, wenn der andere Partner noch zu Hause wohnt? (24hamburg.de-Montage) © Panthermedia/blickwinkel/Imago

Zwar streckt das Sozialamt die Pflegekosten zunächst vor, verlangt das Geld im Nachhinein aber oft von den Familienmitgliedern wieder zurück. Erst wenn nach all den oben genannten Finanzierungsquellen immer noch Geld für das Pflegeheim fehlt, kommt das Sozialamt tatsächlich für die Leistungen auf – und zahlt dem Pflegebedürftigen dann übrigens auch ein gewisses Taschengeld.

Angehörigen-Entlastungsgesetz gilt nicht für Eheleute – auch Rentner betroffen

Der Elternunterhalt und die Frage, wann Kinder für ihre pflegebedürftigen Erzeuger aufkommen müssen, ist von dem Angehörigen-Entlastungsgesetz eindeutig geregelt: Diese sind nur bei einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000 Euro zur Beteiligung der Pflegekosten ihrer Eltern verpflichtet. Liegt das Einkommen der leiblichen oder adoptierten Kinder darunter, müssen sie rechtlich nichts zahlen.

Für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner gilt diese Regel aber nicht. Kommt also der Partner ins Pflegeheim und der Gatte oder die Gattin wohnt weiterhin zu Hause, muss sich letzterer an den Heimkosten beteiligen – auch wenn man ein Jahreseinkommen von unter 100.000 Euro vorweisen kann. Eine Entlastung ist hier demnach nicht vorgesehen.

24hamburg.de-Newsletter

Im Newsletter von 24hamburg.de stellt unsere Redaktion Inhalte aus Hamburg, Norddeutschland und über den HSV zusammen. Täglich um 8:30 Uhr landen sechs aktuelle Artikel in Ihrem Mail-Postfach – die Anmeldung ist kostenlos, eine Abmeldung per Klick am Ende jeder verschickten Newsletter-Ausgabe unkompliziert möglich.

Wenn der Partner ins Pflegeheim kommt: Eheleute zu Unterhalt verpflichtet – teilweise auch nach der Scheidung

Ehepartner sind also grundsätzlich dazu verpflichtet, sich gegenseitig Familienunterhalt zu leisten. Grund dafür ist laut der Verbraucherzentrale, dass die Ehe bzw. eingetragene Partnerschaft für den Gesetzgeber mit einer besonderen gegenseitigen Einstandspflicht einhergeht. Dafür müssen die Ehepartner neben dem eigenen Einkommen auch ihr Vermögen einsetzen.

Allerdings gibt es auch hier einen Puffer: das sogenannte Schonvermögen. Dieser Betrag liegt seit dem 1. Januar 2023 bei 10.000 Euro pro Person und kann nicht für die Pflegekosten eingezogen werden. Darüber hinaus zählt auch ein angemessener Betrag für die eigene Bestattung und Grabpflege im Rahmen eines Bestattungsvorsorgevertrages als Schonvermögen.

Übrigens: Auch wenn Sie bereits von Ihrem pflegebedürftigen Ex-Partner geschieden sind, müssen Sie gegebenenfalls einen Unterhaltsbeitrag für die Zahlung der Heim- und Pflegekosten leisten. Als Erstes werden generell also immer die Eheleute für das Wohlergehen ihrer pflegebedürftigen Partner zur Verantwortung gezogen.

Auch interessant

Kommentare