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Rechte von Bahnreisenden ändern sich ab Juni: Neue Regelung erschwert Erstattungen

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Von: Karolin Schäfer

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Ab Juni ändern sich die Fahrgastrechte für Bahnreisende.
Ab Juni ändern sich die Fahrgastrechte für Bahnreisende. © Lennart Preiss/dpa

Ab Juni gelten teilweise neue Rechte für Bahnreisende – allerdings nicht immer zum Vorteil der Fahrgäste. Im Überblick, was Sie wissen müssen.

München – In den vergangenen Monaten schaffte es die Bahn immer wieder in die Schlagzeilen – unter anderem wegen möglichen Streiks der EVG. Diesmal geht es um neue Fahrgastrechte, die sich ab Juni zum Teil ändern.

Die Neufassung der EU-Verordnung „über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr“ tritt am 7. Juni in Kraft. Doch was ändert sich konkret und worauf müssen Reisende dann achten? Was Sie wissen müssen, lesen Sie hier.

Ab Juni: Rechte von Bahnreisenden ändern sich – Was Sie wissen müssen

Fahrgäste können bestimmte Rechte gegenüber Bahnunternehmen geltend machen, wenn der Zug ausfällt oder sich verspätet. Besonders Verspätungen bei der Deutschen Bahn nahmen zuletzt zu. Kommt der Zug eine Stunde später als geplant am Zielbahnhof an, können Reisende 25 Prozent des Ticketpreises zurückverlangen, bei mehr als zwei Stunden sogar 50 Prozent.

Ab dem 7. Juni wird nicht in jedem Fall das Geld erstattet. Bislang hat die Ursache der Verspätung keine Rolle gespielt. Mit den neuen Regelungen bekommen Reisende unter bestimmten Umständen kein Geld zurück. Darunter fallen etwa diese Szenarien, die nicht seitens der Bahnen beeinflusst werden können:

Bahn-Streiks, wie sie in der Vergangenheit häufig stattfanden, zählen zwar nicht dazu. Doch die Sorge, dass es bei Wintereinbruch und verspäteten Zügen keine Entschädigung gibt, ist groß. Wie extremes Wetter im Rahmen dieser Verordnung gehandelt wird, werde noch Gerichte beschäftigen, prognostizierte Gregor Kolbe vom Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv). „Die Bahnunternehmen werden das nun häufiger nutzen, um Forderungen abzulehnen“, befürchtete er.

Änderung bei Rechten für Bahnreisende: Das gilt ab dem 7. Juni

Weitere Pflichten der Bahnunternehmen bleiben davon aber unberührt. Dazu zählt beispielsweise, dass bei größeren Verspätungen die Weiterfahrt auf anderem Weg organisiert werden muss oder der Fahrpreis erstattet werden kann. Zudem muss bei längeren Wartezeiten oder Ausfällen weiterhin das Recht auf Hilfeleistungen wie Mahlzeiten, Getränke oder sogar Hotelunterbringungen gewährleistet werden. Neu ist allerdings: Unter außergewöhnlichen Umständen können Bahnunternehmen die Unterbringungen im Hotel auf drei Nächte begrenzen.

Zudem gilt ab dem 7. Juni: Für die Weiterreise darf man bei Verspätungen auf den Zug eines anderes Anbieters umgebucht werden. Darüber hinaus können Reisende auch selbst ihre Weiterfahrt organisieren. Die entstandenen Kosten können von der Bahn zurückgefordert werden. Allerdings nur, wenn das Unternehmen zuvor zugestimmt oder nicht innerhalb von 100 Minuten eine Alternative vorgeschlagen hat.

Fahrgastrechte ändern sich ab Juni: Durchgangsfahrkarte und kürzere Beschwerdezeit

Mehr Rechte gibt es nach der neuen EU-Verordnung, wenn Fahrgäste eine Durchgangsfahrkarte gekauft haben. Das bedeutet: Kunden haben eine Reise mit mehreren Anschlüssen oder mehreren Fahrkarten innerhalb einer Transaktion gekauft. In einem solchen Fall stehen Fahrgästen für die gesamte Reise alle Bahngastrechte zu.

Wer mehrere Tickets innerhalb einer Transaktion bei einem unabhängigen Reiseveranstalter gekauft hat und einen Anschluss verpasst, bekommt vom Anbieter ebenfalls den gesamten Preis erstattet. Zusätzlich werden 75 Prozent des Tickerpreises als Entschädigung fällig. Doch es gibt einen Haken. Steht im Kleingedruckten, dass es sich um getrennte Fahrkarten handelt, genießen Reisende keine durchgängigen Fahrgastrechte. Das könnte vor allem bei Reisen ins Auslands problematisch werden.

Mit der neuen Verordnung soll es auch eine kürzere Frist für Beschwerden geben. Drei Monate nach dem Vorfall müssen Reisende spätestens tätig werden. Bislang hatte man etwa bei der Deutschen Bahn ein Jahr nach Ablauf der gültigen Fahrkarte Zeit, Geld zurückzufordern.

Die Änderungen der Verordnung gelten für den Fern- und Nahverkehr in allen EU-Mitgliedsstaaten sowie in Island, Liechtenstein und Norwegen. Sie bestimmt die Mindestanforderungen. Einzelne Staaten können also noch verbraucherfreundlichere Regeln festlegen. (kas/dpa)

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