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Große Übersicht: Welchen Anspruch man als Rentner zwischen 5 und 45 Beitragsjahren hat

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Fünf Jahre reichen aus, um Anspruch auf Rente zu beantragen. Das Eintrittsalter für Rente ist aber entscheidend und kann Abzüge in der Zeit als Rentner verursachen. 

Update vom 3. Februar 2023: Übrigens: Wenn Einsamkeit droht, kann ein Haustier Abhilfe schaffen. Was Rentner über den Kauf einer Katze wissen müssen.

Erstmeldung vom 27. Januar 2023: Hamburg – Die Rente ist ein schwieriges Thema. Zum einen reicht sie bei vielen Menschen wegen der rekordartigen Inflation kaum noch zum Leben, zum anderen wird das Renteneintrittsalter ohne Abzüge immer weiter erhöht. Nur wer eine gewisse Wartezeit erfüllt, hat Anspruch auf Rente. Wer nicht genug Monate Beiträge an die Deutsche Rentenversicherung gezahlt hat, geht im Zweifel leer aus. Da helfen dann auch die Erhöhung der Rente in 2023, die Zuschüsse vom Staat für Rentner oder das Streichen der Hinzuverdienstgrenze nicht.

Wie viele Jahre für einen Rentenanspruch nötig sind und wie viel Geld verloren geht, wenn das Regeleintrittsalter noch nicht erreicht ist.

LeistungRente
Anspruch auf Rentenach 5, 20, 25, 35 oder 45 Jahren
Rentenalter für Jahrgänge ab 196467 Jahre
Abzüge bei frühzeitiger Rente0,3 Prozent pro Monat

Grenzen für die Rente: So lange muss man mindestens in die Rentenversicherung eingezahlt haben

Um Anspruch auf Rente zu haben, muss man eine gewisse Anzahl von Monaten in die Rentenversicherung eingezahlt haben, auch Wartezeit genannt.

5 Jahre: Die allgemeine Wartezeit beträgt 5 Jahre, also 60 Monate, in denen Beiträge gezahlt worden sind. Nach fünf Jahren besteht ein Anspruch auf Regelaltersrente bei Eintritt ins Rentenalter, Anspruch auf Renten wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung sowie Renten in einem Todesfall, zum Beispiel die Witwen- oder Witwerrente. Zu den Beitragsmonaten zählen auch Ersatzzeiten, zum Beispiel Zeiten der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR.

Rentner
Wer frühzeitig in Rente gehen will, muss mit Abzügen rechnen - auch wenn die Beitragsjahre erfüllt sind. © Christian Charisius/dpa/dpa-tmn

20 Jahre: Wer 20 Jahre (240 Monate) in die Rentenkasse einzahlt, hat Anspruch auf die volle Erwerbsminderungsrente, sofern die Erwerbsminderung vor dem Ende der allgemeinen Wartezeit auftritt und ununterbrochen besteht. Auch hier werden Ersatzzeiten wie die der politischen Verfolgung einberechnet.

25 Jahre: Die Wartezeit von 25 Jahren muss erfüllt sein, wenn Arbeitnehmer im Bergbau frühzeitig Rente beantragen wollen. Die Altersrente für langjährige unter Tage beschäftigte Bergleute und die Rente für Bergleute ab dem 50. Lebensjahr kann nach diesen 300 Monaten beantragt werden. Für die Berechnung der Wartezeitmonate werden auch knappschaftsbezogene (Zusammenschluss der Bergleute) Ersatzzeiten berücksichtigt.

35 Jahre: Die Wartezeit von 35 Jahren ist die bekannte Grenze für Altersrente für langjährig Versicherte. Nach diesen 420 Monaten besteht ein Anspruch auf die Altersrente sowie auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Zu den Beitragsmonaten gehören auch hier Ersatzzeiten, sowie Krankheitszeiten, Schwangerschaften, Zeit in Arbeitslosigkeit, Zeiten der Schulbildung oder Erziehungszeiten von Kindern.

45 Jahre: Wer 540 Monate in die Rentenkasse eingezahlt hat, hat Anspruch auf die Altersrente für besonders langjährig Versicherte.

Wartezeit erfüllt: Abschlagsfreie Rente trotzdem erst mit Rentenalter

Die Rentengrenzen, von denen man im Volksmund immer spricht, sind 35 und 45 Jahre für langjährig und besonders langjährig Versicherte. Wenn diese Wartezeiten erfüllt wurden, können bestimmte Jahrgänge ohne Abschläge in Frührente gehen.

Allerdings spielt auch das Renteneintrittsalter für Verbraucher dabei eine Rolle, das stetig angehoben wird. Bis 2031 wird die Anhebung des Rentenalters auf 67 Jahre abgeschlossen sein. Für Rentner, die ab dem Jahr 1964 geboren sind, gilt dann eine Regelaltersgrenze von 67 Jahren – auch, wenn die Versicherungszeit von 5, 20, 25, 35 oder 45 Jahren bereits erfüllt wurde.

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Das bedeutet: Auch wer unter 35 oder 45 Jahre in die Rentenversicherung eingezahlt hat, hat Anspruch auf Rente, kann diese aber erst zum jeweiligen Renteneintrittsalter beantragen und nicht etwa schon nach fünf Jahren gezahlter Beiträge.

Wer langjährig oder besonders langjährig versichert war, kann auch vor dem jeweiligen Rentenalter in den Ruhestand gehen, muss dann aber mit Abzügen rechnen. Diese betragen 0,3 Prozent pro Monat, die der Antragstellende früher in Rente geht. Wer zum Beispiel ein Jahr früher Rente beantragt, nimmt eine monatliche Renteneinbuße von 3,6 Prozent in Kauf. Der maximale Abschlag liegt bei 14,4 Prozent.

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