Wichtig für Ernstfall - Diesen Personen stehen im Sterbevierteljahr drei Monate Rente zu
Der Tod eines Rentners reißt Lücken. Das Sterbevierteljahr soll die erste Zeit für Hinterbliebene finanziell überbrücken. Wann Anspruch besteht.
Update vom 23. Februar 2023: Wer in einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, kann die Rentenansprüche untereinander aufteilen. Alles zum Rentensplitting finden Rentner hier.
Erstmeldung: Berlin/Hamburg – Stirbt der oder die geliebte Ehepartner/in, ist das für den oder die Hinterbliebene/n ein schrecklicher Einschnitt – und für viele auch eine finanzielle Belastung. Doch zum Glück gibt es Hilfen, die zumindest die erste Zeit überbrücken. Neben dem Sterbegeld für Rentner, auf das Hinterbliebene in einigen Fällen Anspruch haben, gibt es auch den Anspruch auf das sogenannte Sterbevierteljahr, bei dem die Rente des Verstorbenen in voller Höhe als Vorschuss für drei Monate ausbezahlt werden kann. Was Sie beachten müssen, um an die Unterstützung zu kommen.
Gesamtheit der 16 Träger der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß Sozialgesetzbuch (SGB): | Deutsche Rentenversicherung (DRV) |
Gründung:\t | 1. Oktober 2005 |
Versicherte: | 56.771.213 (Stand: 31.12.2020) |
Mitarbeiter:\t | 61.000 (Stand: 30.6.2022) |
Das Sterbevierteljahr: Wer Anspruch auf die drei Monate Rente hat
In den ersten drei Monaten nach dem Tod des Ehepartners gibt es eine Übergangsschonfrist, in der die Rente, beziehungsweise der erworbene Rentenanspruch, in voller Höhe ausbezahlt wird. Anders als bei der im Anschluss gezahlten kleinen oder großen Witwenrente, bei der auch das Alter der Hinterbliebenen entscheidend ist, wird das Sterbevierteljahr ohne Rücksicht auf das Alter als Vorschuss ausgezahlt. Das Sterbevierteljahr soll aber ebenso wie die Witwen- oder Witwerrente verhindern, dass die wirtschaftliche Existenz von Hinterbliebenen gefährdet wird.
Vorschuss im Sterbevierteljahr – wie hoch ist die Zahlung?
Grundsätzlich gilt: Hinterbliebene, deren Ehepartner oder Ehepartnerin bereits eine Rente bezogen hat, können den Antrag bis zu 30 Tage nach dem Tod des Versicherten stellen. Und sie sollten es auch, rät Dirk Manthey von der Deutschen Rentenversicherung Bund in Berlin (DRV): „Es lohnt sich immer. Denn anders als die Witwen- oder Witwerrente nach Ablauf des Sterbevierteljahres wird dieses Geld ohne Anrechnung des eigenen Einkommens ausgezahlt.“
Sprich: Die Bezüge, auf die der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes Anspruch hatte, werden zu 100 Prozent für drei Monate im Voraus als Vorschuss ausgezahlt. „Das gilt übrigens unabhängig davon, ob der oder die Verstorbene eine Erwerbsminderungrente, eine vorgezogene Altersrente, also die ‚Rente mit 63‘, die bestimmten Jahrgängen zusteht, oder eine Regelaltersrente bezogen hat“, so der Experte von der DRV. Damit ist auch die gerade erst beschlossene Rentenanhebung zum Juli 2023 für alle, die zukünftig davon betroffen sein werden, eine gute Nachricht.
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Wann wird die Rente nach dem Tod als Vorschuss für drei Monate weitergezahlt?
Das Sterbevierteljahr, also der Vorschuss auf die Hinterbliebenenrente, bringt schnell und unkompliziert Hilfe, wenn über die finanzielle Belastung durch Bestattung und Beerdigung zusätzliche Kosten entstehen. Jedoch müssen für eine Zahlung bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Zwei wichtige Grundbedingungen sind, dass der oder die Verstorbene überhaupt schon Rente bezogen hat und dass der Antrag innerhalb von 30 Tagen nach dem Tod gestellt wird. Für Rentner ändert sich im Jahr 2023 übrigens einiges.
Damit ein Anspruch auf das Sterbevierteljahr besteht, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die Antragstellung erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach dem Tod der Rentenbezieherin/des Rentenbeziehers beim Renten Service.
- Eine spätere Antragstellung ist nur noch zusammen mit dem Antrag auf Witwen-/Witwerrente beim Träger der Rentenversicherung möglich.
- Das Original der Sterbeurkunde, in der die Witwe/der Witwer als Ehegattin/Lebenspartnerin oder der Ehegatte/Lebenspartner bezeichnet ist, wird vorgelegt.
- Die Witwe/Lebenspartnerin oder der Witwer/Lebenspartner muss ihren/seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
- Die Zahlung der Rente der/des Verstorbenen darf nicht an einen Sozialhilfeträger erfolgt sein.
- Die Ehe oder die Lebenspartnerschaft hat zum Zeitpunkt des Todes mindestens ein Jahr bestanden.
- In einigen Fällen kann erst der zuständige Träger der Rentenversicherung über die Zahlung eines Vorschusses der Witwen-/Witwerrente entscheiden (beispielsweise bei Rentensplitting unter Ehegatten).
- Quelle: Deutsche Post/Rentenservice
Wo stelle ich den Antrag auf die Vorschusszahlung des Sterbevierteljahres?
Der Antrag auf Vorschusszahlung des Sterbevierteljahres kann sowohl bei der Deutschen Rentenversicherung als auch beim Renten Service der Deutschen Post beantragt werden. „Ich empfehle aber die Einreichung des Antrages über die Deutsche Post, weil es der direkte Weg ist und schneller geht“, erklärt Dirk Manthey von der Deutschen Rentenversicherung. Häufig übernimmt der Bestatter die Beantragung des Sterbevierteljahrs. Für den Antrag wird die Sterbeurkunde benötigt.
Sterbevierteljahr: Habe ich Anspruch, wenn noch keine Rente bezogen wurde?
Hat der oder die Verstorbene noch keine Rente bezogen, kann kein Vorschuss beantragt werden. Dennoch besteht im Sterbevierteljahr für die Hinterbliebenen ein Anspruch auf die volle Rente, die zu diesem Zeitpunkt ausgezahlt worden wäre. Ehegatten von verstorbenen Nicht-Rentnern haben also dieselben Ansprüche wie die von verstorbenen Rentnern – nämlich für drei Monate die volle Rente ohne Abzüge. Allerdings erfolgt die Auszahlung später und nicht als Sofortzahlung des Renten Services der Deutschen Post. Erst nach dem Antrag auf die Witwen-/Witwerrente und einem Bescheid wird dieser Betrag ausgezahlt.
Die Deutsche Rentenversicherung zahlt aktuell über fünf Millionen Menschen eine Witwen- beziehungsweise Witwerrente, davon rund 4,5 Millionen an Frauen und rund 700.000 an Männer. Wie hoch der Anteil derer ist, die auch einen Vorschuss auf das Sterbevierteljahr beantragt haben, wird von der Deutschen Rentenversicherung statistisch nicht erfasst.