Altersvorsorge: Was passiert mit meiner Rente nach der Scheidung?
Ehepaare, die jahrelang zusammen vorgesorgt haben, müssen im Scheidungsfall die Finanzen aufteilen – das gilt auch für die Rente.
Hamburg – Eine Scheidung ist selten eine angenehme Situation. Und als wäre der emotionale Schmerz nicht schon genug, kommt oft auch noch ärgerlicher Papierkram hinzu. Besonders die Finanzen sind ein unangenehmes Thema, das bei einer Trennung aber besprochen werden muss.
Das betrifft auch die Altersvorsorge, die bei einer Trennung ebenfalls geteilt wird, damit beide gleiche Ansprüche auf Rente haben. Wer dem anderen dabei wie viel Geld an Vorsorgezahlungen schuldet, entscheidet meistens das Familiengericht.
Fall | Scheidung |
Altersvorsorge | in Versorgungsausgleich aufgeteilt |
Zweck | gleiche Rentenansprüche für beide Ex-Partner |
kein Versorgungsausgleich | kurze Ehe, ähnliche Ansprüche, private Einigung |
Scheidung und Rente: Wer bekommt was vom Ehepartner?
Bei einer Scheidung wird in der Regel geteilt. Das betrifft je nach Situation der ehemaligen Ehepartner Haus, Grund, Besitz, Sorgerecht für die Kinder, aber eben auch die bereits in die Rentenkasse eingezahlte Altersvorsorge.
Zu diesem Zweck wird laut der Deutschen Rentenversicherung bei einer Scheidung automatisch ein sogenannter Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei prüft das Familiengericht, wie viele Rentenansprüche von beiden Ehepartnern während der Ehe erworben wurden. Diese Ansprüche werden zu gleichen Teilen auf beide Partner verteilt, damit die ehemaligen Eheleute mit gleich vielen Versorgungsanrechten aus der Ehe oder der eingetragenen Lebenspartnerschaft gehen.
Das Urteil, wer wie viele Rentenansprüche bekommt, wird im Scheidungsurteil mitgeteilt und gilt, wenn kein Widerspruch eingelegt wird, für die Ehepartner und die Rentenkasse verbindlich.
Gesetzliche und private Rentenkassen: So wird die Altersvorsorge getrennt
Wenn das Familiengericht festgestellt hat, dass bei der Scheidung einem der Ehepartner Rentenansprüche des anderen zustehen, dann werden diese im Versorgungsausgleich übertragen. Entweder geht das über die interne Teilung, wenn beide Partner in der gesetzlichen Rentenversicherung sind. Dann werden intern vom Rentenkonto des Einen Rentenansprüche auf das Konto des Anderen übertragen, sodass beide am Ende gleiche Anrechte haben.
Ist ein Partner in einem anderen Versorgungsträger, zum Beispiel in einer privaten Rentenvorsorge, spricht man von der externen Teilung. Dann werden die Ansprüche des einen Ehepartners von diesem Versorgungsträger auf einen anderen Träger übertragen. Zum Zweck der Berechnung müssen beide Versorgungsträger Auskünfte über die Anrechte der Versicherten geben.

Hat das Familiengericht ein Urteil gefällt, gilt dieses zunächst einmal verbindlich für beide ehemaligen Ehepartner und für die jeweiligen Rententräger, sofern in der Beschwerdefrist keiner der Partner Widerspruch eingelegt hat. Sollte sich später aber ein in der Zeit der Ehe erworbenes Rentenanrecht verändern, kann ein Antrag gestellt werden, dass auch der Versorgungsausgleich geändert wird.
Scheidung im Rentenalter: Als Rentner gibt es Nachteile
„Im Rentenalter sollte eine Scheidung gut überlegt sein“, warnt Ulrike Czubayko, Notarin und Anwältin für Familienrecht und Mitglied der AG Erbrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). Laut dem Verein fällt im Falle einer Scheidung nicht nur eventuell ein Rentenanteil weg, auch auf die Witwen- oder Witwerrente und auf ein mögliches Erbe hat man dann keinen Anspruch mehr.
Lässt man sich im Alter scheiden, beeinflusst diese Entscheidung anders als im Berufsleben die Rente sofort. Ab dem Monat, in dem die Gerichtsentscheidung wirksam wird, wird die Rentenhöhe der einzelnen Partner nach der Scheidung entweder erhöht oder gemindert; je nachdem, ob der andere Partner einen Teil der eigenen Rente bekommt.
Kein Versorgungsausgleich nötig: Wann können besser Verdienende ihre höhere Rente behalten
Geht eine Ehe auseinander, in der ein Partner einen deutlich höheren Verdienst und damit auch eine höhere Rente hat oder in Zukunft haben wird, gibt es Situationen, in denen die Ansprüche behalten werden können.
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Eines dieser Szenarios ist eine kurze Ehe. Wenn die Partner nur drei Jahre oder kürzer verheiratet waren, findet ein Versorgungsausgleich nicht statt, es sei denn, er wird gesondert beantragt. Wenn beide Partner ähnliche Ansprüche auf Rente angesammelt haben, die sich kaum unterscheiden, ist ebenfalls kein Versorgungsausgleich nötig, wie die Deutsche Rentenversicherung auf ihrer Internetseite erklärt.
Auch wenn sich die ehemaligen Ehepartner privat einigen und zum Beispiel die Altersvorsorge in den Vermögensausgleich einberechnen, muss kein Versorgungsausgleich durchgeführt werden.