Kündigungsschutzklage: Wie hoch sind die Kosten?

Bei einer Kündigungsschutzklage entstehen hohe Kosten. Wieviel am Ende von Kläger oder Beklagtem bezahlt werden muss, erfahren Sie hier.
Bei einer Kündigung* sind sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber oft uneins, ob sie wirklich wirksam ist. Wer im Recht ist, entscheidet dann oft ein Richter, wenn der Arbeitnehmer innerhalb der vorgeschriebenen Frist eine Kündigungsschutzklage einreicht. Doch welche Kosten kommen am Ende auf die Beteiligten zu?
Kündigungsschutzklage: Wofür fallen Kosten an?
Die Kosten einer Kündigungsschutzklage setzen sich wie folgt zusammen:
- 1. Gerichtskosten
- 2. Anwaltskosten
Die Höhe der Gerichts- und Anwaltskosten richten sich nach dem Streitwert, der bei einer Kündigungsschutzklage in der Regel drei Bruttomonatsgehälter beträgt. Dieser erhöhe sich, wenn im Vergleich noch zusätzliche Punkte (z.B. Zeugnisnote, Weihnachtsgeldzahlung) mitgeregelt werden, schreibt die Kanzlei Hesselbach auf ihrer Internetseite.
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Beispiel für ungefähre Gerichtskosten und Anwaltskosten bei einer Kündigungsschutzklage:
Streitwert bis max. (3 Brutto-Monatsgehälter) | Gerichtsgebühren | Anwaltsgebühren bei Urteil | Anwaltsgebühren bei Vergleich |
3.000 EUR | 216,00 EUR | 502,50 EUR | 703,50 EUR |
5.000 EUR | 292,00 EUR | 757,50 EUR | 1.060,50 EUR |
10.000 EUR | 482,00 EUR | 1.395,00 EUR | 1.953,00 EUR |
16.000 EUR | 586,00 EUR | 1.625,00 EUR | 2.275,00 EUR |
25.000 EUR | 742,00 EUR | 1.970,00 EUR | 2.758,00 EUR |
35.000 EUR | 882,00 EUR | 2.345,00 EUR | 3.283,00 EUR |
Quelle: Kanzlei Hesselbach
Die Rechtsanwaltskosten richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Sie beinhalten:
- - Verfahrensgebühr (Erhebung der Klage)
- - Terminsgebühr (bei Wahrnehmung eines Termins vor Gericht oder auch schon, wenn ein solcher vorgesehen war, aber doch nicht stattfindet)
Bei Vergleich entfallen die Gerichtskosten
Je nachdem, ob die Kündigungsschutzklage mit einem Vergleich oder einem Urteil endet, fallen noch weitere Kosten an. Bei einem Vergleich erhält der Anwalt zusätzlich eine Einigungsgebühr, während die Gerichtskosten in diesem Fall entfallen. Außerdem kommen bei den Anwaltskosten immer noch die Auslagenpauschale in Höhe von max. 20 EUR sowie 19% USt dazu, sowie weitere Auslagen.
Übrigens: Vor dem Arbeitsgericht müssen in der ersten Instanz alle Parteien ihre Anwaltskosten selbst tragen - unabhängig vom Ausgang des Prozesses. Dies schützt den Arbeitnehmer bei einem verlorenen Prozess vor noch höheren Kosten.(ans)*Merkur.de ist Teil des bundesweiten Ippen-Digital-Redaktionsnetzwerkes.
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