Kündigung: Wie Sie auch ohne vertragliche Vereinbarung eine Abfindung bekommen
Eine Abfindung gibt vielen zunächst einmal einen finanziellen Puffer, der hilft, die erste Zeit zu überbrücken. Einen rechtlichen Anspruch haben Sie nicht darauf.
Werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gekündigt, so hoffen einige von ihnen noch auf eine Abfindung. Damit wollen sie dann erst einmal die ersten Wochen oder Monate, bis sie einen neuen Job gefunden haben, überbrücken. Gesetzlich geregelt ist das allerdings nicht, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine Abfindung zusteht. Eine gute Nachricht ist allerdings, dass einige Arbeitgeber dennoch eine Abfindung bezahlen.
Abfindung: Wenn es im Arbeitsvertrag steht, muss ein Unternehmen zahlen

Schauen Sie in Ihren Arbeitsvertrag – sind dort Vereinbarungen zu einer Abfindung im Kündigungsfall getroffen worden, muss das Unternehmen Ihnen eine Abfindung zahlen. Meist orientiert sich die Summe an die Betriebszugehörigkeit, wie das Handelsblatt berichtet, kann aber auch ein fester Betrag vereinbart worden sein. Oft sei eine Klausel dabei, dass eine Abfindung nur im Falle einer betriebsbedingten Kündigung gezahlt wird – sollte ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin wegen des Verhaltens gekündigt werden, muss keine Abfindung gezahlt werden.
Abfindung: Sonderfall Restrukturierungsmaßnahmen der Firma
Sollte die Firma größere Restrukturierungsmaßnahmen planen, so müsse mit dem Betriebsrat – sofern vorhanden – ein sogenannter Sozialplan ausgearbeitet werden, informiert das Handelsblatt. Darin werde in einigen Fällen auch eine Regelung zu Abfindungszahlungen getroffen. Diese seien dann bindend, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hätten in diesem Falle einen Rechtsanspruch darauf, sagt Rechtsanwalt Pascal Croset dem Handelsblatt.
Arbeitsgericht spricht Arbeitnehmern Abfindung zu
Landet ein Kündigungsfall vor dem Arbeitsgericht, kann es passieren, dass dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin eine Abfindung zugesprochen wird. Meist geschehe dies, wenn das Gericht eine Kündigung als unwirksam ansehe, es aber gleichzeitig unzumutbar wäre, das Arbeitsverhältnis weiter aufrechtzuerhalten. Sollten Sie von Ihrem Arbeitgeber die Kündigung erhalten, kann dies erst einmal ein Schock sein – allerdings sollten Sie versuchen einen kühlen Kopf zu bewahren und Ihre nächsten Schritte planen – denn viel Zeit haben Sie nicht.
Kündigungsschutzklage – Ihnen bleiben drei Wochen
Innerhalb von drei Wochen ab dem Zugang der Kündigung muss beim zuständigen Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage erhoben werden. Sobald die Frist verstrichen ist, gilt die Kündigung als wirksam, informiert die Kanzlei Hasselbach auf der eigenen Webseite. Eine Klage kostet oft Zeit, Geld und Nerven, weshalb einige Arbeitgeber lieber von vorneherein eine Abfindung zahlen möchten – dies sei oft an einen Aufhebungsvertrag gebunden, informiert das Handelsblatt.
Auf Verhandlungsbasis: Abfindung wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgesprochen
Um eine Abfindung zu ermitteln, kann man auf das Alter des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin achten, ebenso sollte man die Erfolgsaussichten bei einer möglichen Klage abwägen. Letztendlich hänge die Höhe einer Abfindung bei einem Aufhebungsvertrag allerdings davon ab, wann und ob Arbeitgeber und Arbeitnehmer/in beide einer Abfindungssumme zustimmen, informiert Rechtsanwalt Pascal Croset im Handelsblatt.
Ein möglicher Richtwert bei Abfindungen:
Die Regelabfindung entspricht einem halben Bruttomonatsgehalt pro Firmenzugehörigkeit.
Bekommen Sie 2.500 Euro (brutto) pro Monat und sind seit fünf Jahren in der Firma, bekämen Sie demnach eine Abfindung in Höhe von 6.250 Euro.
Komplett auf diese Rechnung verlassen sollten Sie sich allerdings nicht, wie Rechtsanwalt Pascal Croset beim Handelsblatt einordnet: „Es ist auch vollkommen legitim, wenn der Arbeitnehmer das Doppelte fordert oder der Arbeitgeber nur die Hälfte anbietet.“ Es komme immer darauf an, wie lange man glaube, dass ein möglicher Prozess gehen könne – einige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer genießen nämlich besonderen Kündigungsschutz. Darunter sind unter anderem Mitglieder des Betriebsrates und Menschen mit Behinderung. In diesen Fällen könne ein möglicher Prozess mehr Zeit oder Geld kosten, weshalb Arbeitgeber eine höhere Abfindung in Kauf nähmen, berichtet das Handelsblatt.
Aufhebungsvertrag und Abfindung: Wie wirkt sich das auf das Arbeitslosengeld aus?
Bevor Sie vorschnell einen Aufhebungsvertrag mit einer vermeintlich hohen Abfindung unterschreiben, sollten Sie über die Konsequenzen nachdenken. In einigen Fällen könnten Sie nämlich dadurch eine zeitlich begrenzte Sperre auf das Arbeitslosengeld bekommen. Dies könne beispielsweise der Fall sein, wenn der Arbeitgeber ohne Aufhebungsvertrag das Gehalt mehrere Monate hätte weiter bezahlen müssen. Diese Konsequenzen seien allerdings von dem Einzelfall abhängig, weshalb Sie alle Ihre Optionen durchgehen sollten, bevor Sie eine Unterschrift auf den Aufhebungsvertrag setzen.