Außerordentliche Kündigung: Was sie bedeutet und wann sie zum Einsatz kommt
Bei einer außerordentlichen Kündigung entfallen die normalen Kündigungsfristen. Um sie durchzusetzen, braucht es aber einen guten Grund. Hier gibt es die Infos.
Ein Arbeitsverhältnis kann auf mehrere Arten enden: Es kann auslaufen, indem die Laufzeit des Arbeitsvertrages ihr Ende erreicht, es kann aktiv unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen vom Arbeitnehmer oder Arbeitgeber beendet werden und es kann fristlos aufgekündigt werden. In letzterem Fall spricht der Gesetzgeber von einer außerordentlichen Kündigung*, umgangssprachlich wird auch oft der Begriff der fristlosen Kündigung verwendet. Dabei handelt es sich, wie der Name schon sagt, um eine Kündigung ohne die Einhaltung der normalerweise vorgeschriebenen gesetzlichen Fristen.
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Was ist eine Außerordentliche Kündigung?
Eine ordentliche Kündigung fällt unter die gesetzliche Kündigungsfrist. Kündigt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, so ist die Kündigungsfrist von der Zeit, die der Arbeitnehmer bisher in dem Unternehmen gearbeitet hat, abhängig. Kündigt dagegen der Arbeitnehmer, gilt eine Kündigungsfrist von vier Wochen bis zum 15. des Folgemonats oder Monatsende. Bei einer außerordentlichen Kündigung entfallen diese Fristen – daher auch der Name. Das Arbeitsverhältnis endet in diesem Fall sofort.
Dafür müssen aber bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Sie sind vom Gesetzgeber genau formuliert. So gibt es bestimmte Anlässe, die dem Arbeitnehmer ermöglichen, fristlos zu kündigen, und solche, die es dem Arbeitgeber ermöglichen, seinen Arbeitnehmer fristlos zu entlassen.
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Diese Gründe rechtfertigen eine außerordentliche Kündigung
Grundsätzlich kommt eine außerordentliche Kündigung immer dann infrage, wenn ein Weiterarbeiten, beziehungsweise ein Fortsetzen des Arbeitsverhältnisses bis zum Ende der Kündigungsfrist unmöglich oder unzumutbar ist. Das ist der Fall, wenn für eine der beiden Seiten bestimmte Umstände gelten, man spricht hier auch von einem wichtigen Grund. Hier ein paar Beispiele:
- Außerordentliche Kündigung vom Arbeitnehmer: Eine fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer ist gerechtfertigt, wenn diesem im Arbeitsumfeld Belästigung widerfährt oder die Arbeitsschutzbestimmungen grob vernachlässigt werden. Auch ein erheblicher Verzug bei den Gehaltszahlungen ist ein wichtiger Grund, der eine fristlose Kündigung vonseiten des Arbeitnehmers rechtfertigt.
- Außerordentliche Kündigung vom Arbeitgeber: Die Gründe, weswegen der Arbeitgeber außerordentlich kündigen darf, sind in drei Kategorien eingeteilt: verhaltensbedingt, personenbedingt und betriebsbedingt. Eine verhaltensbedingte Kündigung ist zum Beispiel angebracht, wenn der Mitarbeiter das Unternehmen betrügt oder sabotiert, sich rassistisch oder beleidigend gegenüber Kunden oder Kollegen äußert, bei Krankschreibungen betrügt oder mit wiederholten Arbeitszeitverstößen wie ständigem Zuspätkommen auffällt. Eine personenbedingte Kündigung ist gerechtfertigt, wenn zum Beispiel eine äußerst lang anhaltende Krankheit des Arbeitnehmers vorliegt oder wenn dieser eine Freiheitsstrafe verbüßt. Bei einer betriebsbedingten Kündigungen muss der Arbeitgeber beweisen, dass es ihm unmöglich ist, den Mitarbeiter weiter zu beschäftigen.
Für eine außerordentliche Kündigung muss es also schon starke Verfehlungen von einer der beiden Seiten gegeben haben. Doch selbst dann ist ein rechtliches Vorgehen gegen die fristlose Kündigung nicht ausgeschlossen. Natürlich kann auch diese angefochten werden – zum Beispiel mit einer Kündigungsschutzklage. Je nachdem, wie ein sich daraus entwickelnder Rechtsstreit schließlich ausgeht, kann es für die verlierende Seite ziemlich teuer werden. (fh) *Merkur.de ist ein Angebot von IPPEN.MEDIA.
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