Rumkrakeln, durchstreichen, Selfie: Achtung, so wird der Wahlzettel ungültig!
Am Sonntag, 26. September 2021, steht die Bundestagswahl an. Wähler und Wählerinnen dürfen zwei Kreuze setzen. Sonstiges Gekritzel hat jedoch Konsequenzen.
Berlin – Zwei Kreuze mit großem Gewicht: Im Rahmen der Bundestagswahl 2021 am Sonntag, 26. September, dürfen zwei Stimmen abgegeben werden. Mit der Erststimme wird ein Direktkandidat gewählt, mit der Zweitstimme eine Partei. Kein großes Hexenwerk. Heikel wird es nur, wenn Markierungen abseits der beiden Kreuze erfolgen.
Organ: | Deutscher Bundestag |
Abgeordnete: | 709 (davon 111 Überhang- und Ausgleichsmandate) |
Sitz: | Reichstagsgebäude, Berlin |
Legislaturperiode: | vier Jahre |
Logo: | Plenarsaal |
Letzte Wahl: | 24. September 2017 |
Nächste Wahl: | 26. September 2021 |
Bundestagswahl 2021: Was beim Ausfüllen der Wahlzettel beachtet werden muss
Wie „ntv.de“ berichtet, haben bei den vier vergangenen Bundestagswahlen im Schnitt 640.000 Menschen ihre Stimmabgabe auf gut Deutsch gesagt „versemmelt“. Dass der Wahlzettel ungültig wird, kann aus verschiedenen Gründen resultieren. Beispielsweise, wenn bei Erst- und Zweitstimme mehr als jeweils ein Kreuz gesetzt wird.
Ebenso verlieren Wahlzettel an Gültigkeit sowie an Relevanz, wenn gar kein Kreuz gesetzt und somit ein leerer Wahlzettel abgegeben wird. Es ist auch nicht zulässig, seinen Namen oder seine Telefonnummer auf die Vorderseite des Stimmzettels zu schreiben. Denn in diesem Fall ist das Wahlgeheimnis nicht gewahrt.

Gerade in Zeiten von Smartphones sind vor allem viele junge Menschen dem Selfie-Wahn erlegen. In der Wahlkabine sollte solch eine Aufnahme aber nicht erfolgen. Denn auch in diesem Fall ist das Wahlgeheimnis nicht gewahrt. Der Wahlzettel wird aber auch nicht ausgewertet, wenn die Wahlvorschläge quer durchgestrichen sind. Zudem darf die eigene Wahl nicht negativ kommentiert werden – zusätzlich zum gesetzten Kreuzchen.
Kennzeichnung der Wahlzettel muss neutral erfolgen – schlechte Chancen für lachende Smileys
Zulässig ist es hingegen, den Wahlzettel mit nur einem Kreuz zu versehen. Das Maximum der Möglichkeiten, also zwei Kreuze zu setzen, muss nicht ausgereizt werden. Apropos Kreuze: Die jeweilige Wahlentscheidung kann auch anders kenntlich gemacht werden. Wichtig ist nur, dass die Wahlhelfer die Stimmabgabe eindeutig erkennen und zuordnen können.
Jedes Symbol zur Kennzeichnung ist aber nicht erlaubt. Denn dies muss neutral erfolgen. Heißt, dass es ein lachender Smiley beispielsweise schwer haben dürfte, letztendlich als gültige Stimme gezählt zu werden. Selbiges gilt auch für Symbole wie Herzchen oder Fußbälle.
Generell obliegt es aber der Interpretation von Helfern und Helferinnen der Bundestagswahl 2021, ob das jeweilige Symbol Zustimmung oder doch eher Ablehnung ausdrücken soll. Darüber hinaus darf das entsprechende Feld aber ganz ausgemalt, mit einem Häkchen versehen oder mit einem Strich gekennzeichnet werden.
In der Zeile verrutscht: Wahlzettel wird von Wahlhelfer vernichtet – Bürger darf erneut Kreuzchen setzen
Es ist aber auch zulässig, den Namen der Wunschpartei auf den Wahlzettel zu schreiben. Jedoch nur, wenn eine räumliche Verbindung zum Feld des Wahlvorschlags vorliegt oder aber das eigene Votum positiv kommentiert wird. Wer versehentlich in der Zeile verrutscht ist und in diesem Fall einer anderen Partei oder einem anderen Kandidaten seine Stimme hat zukommen lassen, sollte von etwaigen Korekturmaßnahmen absehen.
In diesem Szenario empfiehlt es sich vielmehr, sich an den Wahlhelfer zu wenden und sich von diesem einen Ersatzwahlschein aushändigen zu lassen. Das Prozedere: Der verkehrt ausgefüllte Wahlzettel wird im Beisein der Wahlhelfer vernichtet. Im Anschluss kann der Bürger einen neuen Wahlzettel ausfüllen.
Grundsätzlich sollte jedem Wähler und jeder Wählerin bewusst sein, dass sich das Votum eindeutig aus dem abgegebenen Wahlzettel ergeben muss. Denn sowohl ungültige Wahlzettel als auch eine Stimmenenthaltung haben denselben Einfluss auf den Wahlausgang – gar keinen. * kreiszeitung.de ist ein Angebot von IPPEN.MEDIA.