Neun Jahre Haft und Sicherungsverwahrung für Bahnhof-Messerstecher

Wegen einer Serie von Angriffen auf Menschen an Bahnhöfen hat das Landgericht Hamburg einen Mann zu neun Jahren Haft und Sicherungsverwahrung verurteilt.
Hamburg – Das Landgericht Hamburg hat am Freitag einen 33-jährigen Mann zu neun Jahren Haft und Sicherungsverwahrung verurteilt. Der Mann hatte in den letzten Monaten eine Serie von Angriffen auf Menschen an Bahnhöfen begangen, die das Gericht als äußerst brutal und gefährlich einstufte.
Sei schneller informiert: die Blaulicht-News direkt aufs Handy – ganz einfach via Telegram
Besonders schwerwiegend war dabei die Tat am Hauptbahnhof, bei der der Angeklagte einen Obdachlosen mit einem Messer in den Rücken gestochen hatte, nachdem dieser ihn um eine Zigarette gebeten hatte. Der Mann hatte dem Opfer zunächst Schläge und Tritte zugefügt, bevor er ihm schließlich mit großer Wucht das Messer in den Rücken stieß.
Dank einer schnellen notärztlichen Behandlung hatte der 31-jährige Obdachlose überlebt. Das Gericht wertete die Tat als versuchten Totschlag und gefährliche Körperverletzung.
Messerangriffe an Bahnhöfen: Gericht verurteilt Messerstecher
In den fünf Monaten vor dieser Tat hatte der Angeklagte drei weitere Körperverletzungen an U- und S-Bahnhöfen begangen. Die erste dieser Taten erfolgte nur sechs Tage nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis, wo er wegen einer anderen Messertat an einem U-Bahnhof in Untersuchungshaft gesessen hatte.
Die Vorsitzende Richterin, Birgit Woitas, sprach von einer „Grundaggressivität“, die dem Angeklagten innewohne. Die Strafkammer verhängte deshalb neben der neunjährigen Haftstrafe auch die Sicherungsverwahrung. Das bedeutet, dass der Mann auch nach Verbüßung der Haftzeit nicht auf freien Fuß kommt, solange er eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt.
Verteidiger forderte weniger als zwei Jahre Haft
Der Staatsanwalt hatte eine Haftstrafe von zehn Jahren und Sicherungsverwahrung beantragt, während der Verteidiger seines Mandanten in nur zwei Fällen für schuldig hielt und sich für eine Freiheitsstrafe unter zwei Jahren aussprach. Der Angeklagte kann gegen das Urteil noch Revision einlegen.