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Nach tödlichem Fahrrad-Schubser am S-Bahnhof – Verfahren gegen Verdächtigen eingestellt

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Von: Sebastian Peters

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Die Polizei hat vor Ort die Ermittlungen übernommen.
Die Polizei hatte direkt nach der Tat vor Ort die Ermittlungen übernommen. (Archivbild) © Elias Bartl

Das Landgericht Hamburg hat die Eröffnung des Hauptverfahrens in einem Fall abgelehnt, in dem ein Fahrradfahrer auf dem S-Bahnhof Ohlsdorf ums Leben kam. Die Hintergründe:

Hamburg – Das Landgericht Hamburg hat die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen einen 62-jährigen Mann abgelehnt, der angeklagt wurde, einen Fahrradfahrer absichtlich angerempelt zu haben, der daraufhin von einer abfahrenden S-Bahn erfasst wurde und später an seinen Verletzungen starb.

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Kein Hauptverfahren wegen Fahrradunfall am S-Bahnhof Ohlsdorf: Landgericht Hamburg sieht keinen ausreichenden Tatverdacht

Das Gericht stützte seine Entscheidung auf ein Unfallrekonstruktionsgutachten, das anhand von Videoaufzeichnungen am Unfallort erstellt wurde. Demnach sei es höchstwahrscheinlich, dass der Angeschuldigte den Verstorbenen überhaupt nicht bewusst wahrgenommen habe und selbst von dem Zusammenstoß überrascht worden sei.

Der Vorfall ereignete sich im Juni letzten Jahres am S-Bahnhof Ohlsdorf, als ein Radfahrer mit einem Fuß auf dem Pedal seines Fahrrads über den Bahnsteig rollte und mit Fußgänger zusammenstieß. Der Geschädigte stürzte zwischen zwei Waggons einer ausfahrenden S-Bahn und erlitt schwere Verletzungen, denen er trotz Reanimationsversuchen vor Ort erlag.

Landgericht Hamburg zum Fahrrad-Rempler: Keine ausreichenden Beweise für vorsätzliche Tat

Die Anklage behauptete, dass der Beschuldigte den Zusammenstoß absichtlich herbeigeführt habe, weil er verärgert darüber war, dass der Geschädigte auf dem Bahnsteig Fahrrad fuhr. Der Angeklagte soll seinen Körper in Erwartung des Aufpralls angespannt und den Zusammenstoß gezielt herbeigeführt haben. Das Gericht konnte jedoch keine ausreichenden Beweise für eine vorsätzliche Tat finden, da das Blickfeld des Angeklagten aufgrund einer Vielzahl von Personen auf dem Bahnsteig so verdeckt war, dass der Geschädigte für ihn erst kurz vor dem Zusammenstoß erkennbar war.

Das Gericht betonte auch, dass das Verhalten des Angeklagten vor und nach dem Unfall darauf hinweise, dass er von dem Zusammenstoß überrascht worden sei. Der Angeklagte habe einen Notruf abgesetzt und sich anschließend der Polizei gestellt. Zudem sei es für den Angeklagten nicht erkennbar gewesen, dass der Geschädigte mit dem Fahrrad seinen Weg kreuzen würde, da sich viele Menschen auf dem Bahnsteig befanden.

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