Die Feuerwehr hatte nach dem Unfall erklärt, dass das Spezialfahrzeug verspätet zum Unfallort gekommen sei, weil es wegen der Blockade lange im Stau gestanden hatte. Den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zufolge führte die Straßenblockade „tatsächlich zu einer zeitlichen Verzögerung von drei Minuten bei einem Einsatzleiterfahrzeug und von acht Minuten bei dem Rüstwagen“.
Auf deren Eintreffen kam es aber demnach nicht an: Die Notärztin hatte bereits - „notfallmedizinisch vollkommen korrekt“ - entschieden, dass eine Anhebung des Betonmischers durch den Rüstwagen den Zustand der Fahrradfahrerin eher noch verschlechtert hätte. Die Sofortrettung durch Wegfahren des Lastwagens war daher der Anklagebehörde zufolge „in jedem Fall - und also unabhängig von der Verfügbarkeit des Rüstwagens - die sinnvollere Vorgehensweise“.
Zudem ergab die Obduktion demnach, dass die Frau durch den Unfall mit dem Betonmischer bereits so schwere Verletzungen erlitten hatte, „dass ihr Leben ohnehin nicht mehr hätte gerettet werden können“. Die Staatsanwaltschaft will deshalb keine Anklage wegen eines Körperverletzungs- oder Tötungsdelikts gegen die Aktivisten erheben, sondern wegen Nötigung und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte. awe/cfm